Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 24. 
Statt des Beleidigten ist auch die ihm vorgesetzte Behörde zum Klagen berechtigt. 
Art 25. 
Trifft mit der thätlichen Beleidigung eines öffentlichen Dieners, oder einer Militär- 
person körperliche Verletzung zusammen, so ist die auf die Widersetzung bestimmte Strafe 
(Strafgesetzbuch Art. 171 3), 172) verwirkt. 
Art. 162—166 des Strafgesetzbuchs find aufgehoben. 
Art. 26. 
Entwendung, Unterschlagung und Betrug in den Fällen des Art. 328, Ziff. 1, des 
zweiten Absatzes des Art. 347 und der Ziff. 5 des Art. 353 des Strafgesetzbuchs, deß- 
gleichen Entwendungen von Feld= und Gartenfrüchten, von Flosholz oder von aufbereitetem 
Holze (Art. 328, Ziff. 3) sind, wenn der Werth des Entwendeten den Betrag von Einem 
Gulden nicht übersteigt, nur mit polizeilicher Strafe zu ahnden. 
" Art. 27. 
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Zusammenfluß mehrerer Diebstähle, 
Unterschlagungen, Betrügereien und Fälschungen (Art. 333, 350 und 360) sind aufgehoben. 
Art. 28. 
Der erste Rückfall in das Verbrechen des Diebstahls wird mit Kreisgefängniß nicht 
unter drei Monaten bis zu zweijährigem Arbeitshause, 
der zweite Rückfall mit Arbeitshaus nicht unter einem Jahre bestraft; 
die weiteren Rückfälle sind mit zweijähriger Arbeitshaus= bis zu zebenjähriger Zucht- 
hausstrafe zu belegen. 
Doch ist den Gerichten gestattet, wenn der Werth des auf einfache Weise entwendeten 
Gegenstandes drei Gulden nicht übersteigt und besonders mildernde Umstände vorliegen, die 
Rückfallsstrafe unter dem geringsten Maaße festzusetzen. 
Hiernach treten die Art. 335—337 des Strafgesetzbuchs außer Wirkung. 
Art. 29. 
Die Unterschlagung (Art. 344 des Strafgesetzbuchs) wird nur auf Anzeige des Be- 
schädigten oder desjenigen, der seine Stelle vertritt, untersucht und bestraft: ausgenommen, 
wenn die Unterschlagung von Vormündern, Mlegern, Curatoren oder Erziehern am Verms- 
gen ihrer Mündel, Pflegbefohlenen oder Zöglinge verübt worden ist; oder von öffentlichen 
Boten, öffentlichen Fuhr= oder Schiffleuten, Gastwirthen an den ihnen anvertrauten Sachen;
	        
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