Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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oder von gerichtlich bestellten oder bestätigten Masse- oder Güterpflegern, oder anderen 
obrigkeitlich bestellten oder bestätigten Verwaltern oder Geschäftsführern an Gegenständen, 
die zur Masseverwaltung oder Geschäftsführung gehören; oder von Handelsleuten, welche 
den Commissions= und Speditionshandel treiben, und von den bei solchen Gewerben und 
Beschäftigungen verwendeten Gehülfen und Dienern; oder wenn die Unterschlagung an den 
zur Zeit einer eingetretenen Noth zur Verwahrung übergebenen Gegenständen verübt ist. 
Ersatzleistung vor erhobener Klage befreit von der Strefe. 
Hiedurch werden die Art 345 und 347 des Strafgesetzbuchs aufgehoben. 
Art. 30. 
Wer eine fremde vertretbare Sache mit der Absicht der Ersatzleistung widerrechtlich ver- 
braucht hat und darzuthun vermag, daß er zur Zeit des Verbrauchs die Mittel hatte, den 
beabsichtigten Ersatz zu leisten, soll, auf Klage des Beschädigten, mit Gefängnißstrafe belegt 
werden. 
Hiernach wird die Anwendung des Art. 346 des Strafgesetzbuchs beschränkt. 
Art. 31. 
In den leichteren Fällen des Art. 419 des Strafgesetzbuchs kann, wenn denselben 
keine sonstige widerrechtliche Absicht zu Grunde liegt, auf eine Geldstrafe von fünfundzwan- 
zig bis hundert Gulden oder auf Bezirksgefängnißstrafe erkannt werden. 
Art. 32. 
Mehrere Verbrechen oder Vergehen derselben Person, welche während des Laufs einer 
Untersuchung zum Vorschein kommen, können in dem Falle abgesondert abgeurtheilt werden, 
wenn die Verhandlung der einen Sache durch die Vorbereitung der anderen ungebührlich 
verzögert, oder wenn die Aburtheilung der einen (Sache durch die Entfernung des Orts, 
wo das andere Verbrechen begangen ist, erschwert würde: vorbehältlich der Bestimmungen 
über das Verfahren in Schwurgerichtssachen. 
Art. 33. 
Kommt ein zusammentreffendes (Art. 17) Verbrechen oder Vergehen zum Vorschein, 
nachdem wegen eines anderen die Untersuchung bereits geschlossen ist, so muß die Aburthei- 
lung nur in dem Falle zusammengefaßt werden, wenn die Strafe des letzteren durch die 
Strafe des ersteren ausgeschlossen wäre. 
Art. 34. 
Die Aburtheilung eines zusammentreffenden (Art. 17) Verbrechens oder Vergehens,
	        
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