Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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verfahren nicht erscheinen könnte, in welchem Falle auf den Antrag des Beleidigten oder des 
Beklagten dessen Beeidigung schon jetzt erfolgen kann: unbeschadet der nochmaligen Verneh- 
mung im Hauptverfahren, falls solche thunlich seyn sollte. 
Art. 41. 
Zu einem gältigen Beschlusse des Bezirksgerichts ist vie Anwesenheit des Bezirksrichters 
und von wenigstens vier Beisttzern erforderlich. 
Art. 42. 
Nach geschlossener Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem 
Antrage dem Bezirksrichter vorzulegen, welcher entweder die Vervollständigung der Untersu- 
chung anordnen kann, oder solche dem Bezirksgerichte binnen der nächsten acht Tage vorzu- 
legen hat. 
Dieses hat sofort zu entscheiden, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung des Vergehens 
vorhanden sei, oder nicht. Im ersteren Falle ist binnen gleicher Zeit der Beleidigte zur 
Uebergabe seiner Anklageschrift aufzufordern. 
Der Beleivigte hat die Anklageschrift innerhalb acht Tagen dem Bezirkerichter zu über- 
geben, in welcher ein Antrag auf Bestrafung gestellt und die vorzuführenden Beweiemittel, 
insbesondere die zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen, bezeichnet seyn müssen. 
Der unbenützte Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf vie Klage. 
Art. 43. 
Die Anklageschrift wird dem Angeklagten, welchem ein Rekurs gegen die Versetzung in 
den Anschulvigungsstand nicht zusteht, in Abschrift mitgetheilt und demselben eine kurze Frist 
zu Bezeichnung derjenigen Zeugen und Sachverständigen, welche er für sich und auf seine Ko- 
sten abgehört wünscht, anberaumt. 
Dem Kläger und Angeklagten steht die Einsicht der Untersuchungsakten offen, von wel- 
chen sie zu jeder Zeit Abschriften im Ganzen oder von einzelnen Theilen auf ihre Kosten ver- 
langen können. 
Art. 44. 
Der Kläger over Angeklagte haben, falls sie bei der Verhandlung sich vertreten lassen 
oder einen Beistand zuziehen wollen, einen geprüften Rechtsgelehrten (Art. 253 der Straf- 
Prozeßordnung) zu wählen. 
Art. 45. 
Im übrigen finden die Vorschriften der K. Verordnung vom 25. Juli 1848 (Neg.-
	        
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