Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Blatt S. 335 ff.) Art. 6 und Art. 9—33 für das Verfahren bei den Bezirks= und Kreis- 
gerichten Anwendung. Letztere treten in bezirksgerichtlichen Fällen an die Stelle des K. Ober- 
tribunals. 
Weder der Kläger noch der Angeklagte sind verpflichtet, unmittelbar nach Verkün- 
digung des Urtheils sich über die Ergreifung des Rekurses oder über den Gebrauch der zwei- 
lvierundzwanzigstündigen Bedenkzeit zu erklären. 
Art. 46. 
Auf Entbindung von der Instanz soll in keiner Strafsache mehr erkannt werden. Die 
Bestimmung des zweiten Absatzes des Art 3560 der Strafprozeßordnung ist aufgehoben. 
Art. 47. 
An die Stelle des Art. 121 der Straf-Prozeßordnung tritt die nachfolgende Bestim- 
mung: . 
WegenVergehen,welchemitGeld-undBezirks-Gefängnißstrafe,odermiteinerdieser 
Strafen allein bedroht sind, kann der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk dieselben verübt 
worden sind, den Verdächtigen durch vas Gericht seines Wohnorts oder zeitlichen Aufenthalts 
vernehmen lassen, wofern der Verdächtige solches verlangt und davon kein Nachtheil für die 
Untersuchung zu besorgen ist. 
Art. 48. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1839 (Reg. Blatt S. 229), betreffend 
die Einführung des Strafgesetzbuchs, sinden analoge Anwendung. 
Diejenigen Preßvergehen, welche nach vorstehendem Gesetze vor die Bezirksgerichte ge- 
hören, sind an diese abzugeben, sofern die Versetzung in den Anschuldigungsstand noch nicht 
verfügt ist. . 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 13. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Rsmer. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler.
	        
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