533
Art. 4.
Im Falle der Penstonirung beträgt der Ruhegehalt für denjenigen, welcher das zehente
Dienstjahr angetreten, vierzig Procent der Dien#kbesoldung. Mit jedem weiteren Dienstjahr
steigt die Pension
1) bei Besoldungen bis zu 800 fl. einschließlich um 1 / Procent der ganzen Be-
soldung;
2) bei Besoldungen über 800 fl. bis zu 1000 fl. einschließlich um 15/ Procent des
Betrags von 800 fl. und um ½ Procent des weiteren Besoldungsbetrags;
3) bei Besoldungen über 1000 fl. bis zu 1100 fl. einschließlich um die zu Ziff. 1 und
2 bezeichneten Procente des Betrags von 1000 fl. und um ½ Procent des Weiter-
betrags;
4) bei Besoldungen über 1100 fl. um die zu Ziff. 1, 2 und 3 bezeichneten Procente
des Betrags von 1100 fl., wogegen für den Weiterbetrag der Besoldung ein Stei-
gen der Pension über 40 Procent nicht eintritt.
Mit dem vierzigsten Dienstjahre hört jedes Steigen der Pension auf.
Die höchste Summe, die eine Pension überhaupt erreichen kann, beträgt 1800 fl.
Die der Pensionirung zu Grund zu legende Besoldung wird bei den verschiedenen Die-
nerklassen nach den deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bemessen. In dieselbe
werden bei den Volksschullehrern die Gehaltszulagen eingerechnet, die sie vermöge der durch
die Staats-Finanzgesetze auf die Staatskasse übernommenen Aufbesserungen der Schulmei-
ster-Besoldungen bezogen haben. Die Dienstiahre der Schulmeister werden von ihrer An-
stellung als solche an berechnet.
Art. 5.
Ein Diener, welcher aus einem der in Art. 3 unter 2 und 3 genannten Gründen pen-
sionirt worden, ist nach wievererlangter völliger Diensttüchtigkeit von Neuem in den Dienst
zu berufen, in welchem Fall ihm, gegen Einziehung seiner Pension, eine seiner früheren
Besoldung wenigstens gleichkommende Besoldung zu gewähren ist.
Dem Menstonirten steht jedoch ein Anspruch auf Wiederanstellung nicht zu.
Art. 6.
Die in Art. 4 getroffene Bestimmung des höchsten Betrags der Pension gilt auch für
vie in §. 57 der Verfassungs-Urkunde genannten Diener.