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Der Offizier hat den Beweis zu führen, daß sein Zustand Folge der erhaltenen
Wunden oder der ausgestandenen Kriegsstrapazen sei.
Endlich können aufgenommen werden:
3) Offiziere, welche fünfunddreißig Jahre vorwurfsfrei gedient haben, und nach den Be-
stimmungen des Art. 8 pensionsfähig sind.
Art. 6.
Offiziere, welche aus den im Art. 5, Punkt 1 enthaltenen Gründen ausgenommen wer-
den, haben Anspruch auf ihren vollen Dienstgehalt als Pension, insofern solcher das gesetz-
liche Maximun nicht überschreitet.
Offtziere, welche aus den — in demselben Artikel Punkt 2 angeführten Gründen auf-
genommen werden, erhalten ihre gesetzliche Pension.
Wenn jedoch der Zustand und die ökonomischen Verhältnisse dieser Offiziere von der
Art find, daß sie einer weitern Unterstützung bedürftig erscheinen, so kann die Regierung diese
Pension, unter Berücksichtigung ausgezeichneter Dienste und mitgemachter Feldzüge, stufenweise
und im höchsten Falle bis zum Betrage desjenigen Dienstgehalts erhöhen, welchen der Offi-
zier zur Zeit der Versetzung in das Corps genossen hat, in soferne solcher das gesetzliche
Marximum nicht überschreitet.
Diejenigen Offziere, welche nach Punkt 3, des Art. 5 in das Corps aufgenommen
werden, haben nur Ansprüche auf Pension, wie sich solche nach Verhältniß ihrer Dienstjahre
berechnet.
Art. 7.
Wenn Subaltern-Offiziere auf den Grund der Ziffer 1 und 2 des Art. 5. des gegen-
wärtigen Gesetzes in das Ehren-Invaliden-Corps aufgenommen werden, so können diese, wenn
sie nach ihrem Dienstalter in ihrer Waffe die Reihe zur Beförderung im activen Dienste
treffen würde, jedoch nur einmal um einen Grad, und zwar der Lieutenant zum Hauptmann,
und der Hauptmann zum Major vorrücken:
a) mit dem Anspruch auf den vollen Dienstgehalt des neuen Grades als Ruhegehalt,
wenn die Aufnahme erfolgt ist, aus den im Art. 5, Punkt 1 enthaltenen Gründen;
b) mit Erhöhung der Pension, wie solche sich nach dem neuen Dienstgrade berechnet,
wenn die Aufnahme aus den im Art. 5, Punkt 2 enthaltenen Gründen geschaß.