Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II. Pen'sionirung. 
Art. 8. 
Die Pensionirung soll nach folgenden Grundsaͤtzen geschehen: 
Ein Anspruch auf Versetzung in den Pensionsstand steht dem Offizier nicht zu. Da- 
gegen ist die Regierung befugt, einen Offizier, wenn derselbe neun volle Jahre gedient und 
entweder 
1) das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat, und durch sein Alter in seiner 
Thätigkeit gehemmt, oder 
2) wegen körperlicher Gebrechen ohne seine Schuld dienstuntauglich geworden ist, oder 
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Dienstes abgehalten wird, 
gegen Anweisung des im Art. 9 bestimmten aus der Staatskasse abzureichenden Ruhegehaltes 
in den Pensionsstand zu versetzen. 
Die Dienstjabre werden von dem ursprünglichen Eintritt in Unser Militär ohne Rück- 
sicht auf den Grad gezählt; jedoch soll diejenige Zeit, welche ein Offizier über sechs Monate 
zu Privatzwecken im Urlaub ohne Gehalt zugebracht hat, in die Dienstzeit desselben nicht 
eingerechnet werden. 
Die Grundlage der Berechnung für die Größe der Pension bildet der jährliche Durch-- 
schnittsbetrag der Gehaltsbezüge, welche der Offizier in den seiner Pensionirung oder Quies- 
cirung zunächst vorausgegangenen fünf Jahren genossen hat. 
Art. 9. 
Im Falle der Penstonirung beträgt der Ruhegehalt für denjenigen, welcher das zebente 
Dienstjahr angetreten, 40 Procente des Dienstgehaltes. Mit jedem weiteren Dienstjahre steigt 
die Pension: 
1) bei Gehalten bis zu 800 fl. einschließlich um 138 Procent des ganzen Gehalts; 
2) bei Gebalten über 800 fl. bis zu 1000 fl. einschließlich um 18 Procent des Betrags 
von 800 fl. und um „ Procent des weitern Gehaltsbetrags; 
3) bei Gehalten über 1000 fl. bis zu 1100 fl. einschließlich um die zu Ziffer 1 und 2bezeich- 
neten Procente des Betrags von 1000 fl. und um ½ Procent des Weiterbetrags; 
4) bei Gehalten über 1100 fl. um die zu Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten Procente des 
Betrags von 1100 fl., wogegen für den Weiterbetrag des Gehalts ein Steigen der 
Pension über 40 Procent nicht eintritt. 
Mit dem vierzigsten Dienstiahre hört jedes Steigen der Penston auf.
	        
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