Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 13. 
Pensionen dürfen nur mit Erlaubniß ver Staatsregierung außerhalb Württembergs ver- 
zehrt werden, und unterliegen in diesem Falle einem Abzug von 10 Procent für die Staats= 
kasse, wenn nicht Verträge eine Ausnahme begründen. 
Art. 14. 
Diejenigen Offiziere, auf welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes binsicht- 
lich der Bemessung der Quiescenz-Gehalte und Pensionen Anwendung finden (Art. 11), 
haben sich einer künftigen Revision desselben, auch wenn sse zur Zeit der letztern bereits in 
Quiescenz= oder Pensionsstand versetzt sind, unbevingt zu unterwerfen. 
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben, Stuttgart den 7. September 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Kriegs-Departements: 
Rüpplin. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mgueler. 
) Dienst-Nachrichten. 
Vermäge höchster Entschließung vom 5. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
die erledigte evangelische Pfarrei Hausen, Dekauats Brackenheim, dem bisherigen Pfarr- 
verweser in Gröningen, Dekanats Crailsheim, Weiß, 
die erledigte Helferstelle in Weilheim, Dekanats Kirchheim, dem Stadt-Vikar in Kirch- 
beim, Seminaristen Süskind, und, 
die Reallehrstelle in Schwenningen, Dekanats Tuttlingen, nunmehr definitiv dem daselbst 
provisorisch angestellten Reallehrer Haag gnädigst übertragen.
	        
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