Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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wobei aber der Gesammtbezug der Gemeinde das ihr zustehende relative Marimum 
nie überschreiten darf. « 
8. 2. 
Da nach den gesetzlichen Bestimmungen (8. 1) eine Repartition des gesammten Ab- 
mangels der Einnahmen der Amtskörperschaften und der Gemeinden auf die älteren und die 
neuen Steuerquellen nach einem festen Verhältnisse nicht stattfindet, und die Ermittlung des 
auf die Capitalien und Besoldungen umzulegenden Betrags verschiedene Data voraussetzt, 
welche erst im Laufe des Rechnungsjahrs bekannt werden, so wäre es nicht angemessen, den 
gesammten durch Umlage aufzubringenden Betrag im Ganzen in den Etat aufzunehmen und 
erst wenn der Antheil der Capitalien und Besoldungen berechnet werden kann, zu bestimmen, 
wie viel auf die alten Steuerquellen umzulegen ist, indem sonst der Steuereinzug auf eine 
für die Steuerpflichtigen lästige und für den Haushalt der Körperschaften störende Weise 
binausgezogen würde. Vielmehr ist in den Jahresetat der Amtskörperschaften 
und Gemeinden, falls überhaupt zu Deckung des Abmangels der Ein- 
nahmen eine Umlage auf die Steuerpflichtigen zu machen ist, für den auf 
die Capitalien und Besoldungen fallenden Theil eine ungefähre Summe 
in Einnahme zu nehmen, und der Rest als Amts- und Gemeinvdeschaden 
wie bisher auf die alten Steuerquellen umzulegen. Bei Schätzung des auf 
die Capitalien und Besoldungen fallenden Antheils dient künftig der Betrag des vorherge- 
gangenen Jahrs als Anhaltspunkt; für das Jahr 1849—50 ist die ungefähre Größe der 
Capitalien, welche den Einwohnern der Gemeinde angehören, und des steuerbaren Einkommens 
in der Gemeinde annähernd zu bestimmen, danach beiläufig das nach §. 1, b) zu erhebende 
absolute Marimum der Steuer zu berechnen, und bei der Amtskörperschaft ½, bei der Ge- 
meinde ½/ anzunehmen. Wenn jedoch der zu deckende Abmangel der Einnahmen im Ver- 
bältnisse zu der in dem Oberamtsbezirke, beziehungsweise Gemeindebezirk erhobenen Staats- 
steuer sich sehr niedrig stellt, so ist jenes absolute Marimum des zu erhebenden Betrags et- 
was herabzusetzen, wobei die in den Tabellen 11—IV. erthaltenen Beispiele einigen An- 
haltspunkt gewähren können. 
*’y. 
Zu Ermittlung ver Größe der auf Capitalien umzulegenden Körperschaftssteuer haben 
vic örtlichen Aufnahme-Deputationen, bei welchen nach der Verfügung des Finanz-Mini-
	        
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