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steriums vom 28. v. M. die Fatirung der Capitalien künftig ausschließlich zu erfolgen hat,
die Capitalienbesitzer aufzusordern, auch diejenigen bei öffentlichen Cassen angelegten Aktiv-
Capitalien, von welchen die Staatssteuer durch die betreffenden Cassen abgetragen wird, an-
zugeben. Diese Cassen-Capitalien sind in das Aufnahme-Protokoll aufzunehmen, und abge-
sondert von den Uebrigen bei Privaten und Corporationen angelegten Aktiv-Capitalien zu-
sammen zu rechnen.
Der Gesammtbetrag der fatirten Cassen-Capitalien wird sodann in die summarische Ur-
kunde über die Aufnahme der Capitalsteuer am Schlusse nach der Angabe der Staats-Capi-
taliensteuer beigefügt.
In dem Einzugs-Register für den Steuer-Einbringer ist bei jedem Steuerpflichtigen die
Summe der für die Amtskörperschaft und die Gemeinde zu besteuernden Capitalien in einer
besonderen Columne aufzuführen, der Betrag der Körperschaftssteuer aber ausgesetzt zu lassen.
8. 4.
Wenn das Oberamt über die Statthaftigkeit der angesprochenen Steuerbefreiungen er-
kannt hat, und die etwa wegen mehrfachen Wohnsitzes von Steuerpflichtigen erhobenen An-
stände dem Gesetze gemäß erledigt sind, berichtigt dasselbe die Summe der für die Amts-
körperschaft und die Gemeinden steuerbaren Capitalien in der Aufnahme-Urkunde, und berech-
net die Größe der für die Amtskörperschaft und die Gemeinden seines Bezirks zu erhebenden
Capitalsteuer.
Hiebei sind drei Fälle zu unterscheiden:
a) die Amtskörperschaft legt keinen Amtsschaden um. In diesem Falle
bleibt das in &. 1, d. bemerkte Verhältniß zwischen der Amtskörperschaft und den
Gemeinden ganz außer Betracht. Nach Tabelle II. wird bei jeder Gemeinde die
sie betreffende Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewer-
ben bemerkt. Sodann wird berechnet, wie groß der Betrag der die Capitalisten
der Gemeinde treffenden Steuer aus den Privat= und Cassen-Capitalien ist, ferner
der Betrag des auf vie alten Steuerquellen umgelegten Gemeindeschadens einge-
setzt, das absolute Maximum vder Körperschaftssteuer, welches zur Zeit den fünften
Theil der Staatssteuer ausmacht, berechnet, durch Vergleichung der Zahlen der
drei ersten Rubriken das relative Maximum gefunden, und der Betrag der von
der Gemeinde zu erhebenden Capitaliensteuer, welcher dem absoluten Maxrimum ent-