Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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. 2. 
Den Gemeinderäthen ist zur Pflicht zu machen, bei Bestellung des bauverstandigen 
Feuerschauers, wo es zulässig ist, von Zeit zu Zeit abzuwechseln. 
g. 3. 
In größeren Gemeinden können mehrere Visttations-Commissionen bestellt werden, 
welche in diesem Falle nach Bezirken abzuwechseln haben. 
S. 4. 
Auf den Antrag des Gemeinderaths kann von dem Oberamte auch gestattet werden, 
daß der Kaminfeger des Ortes zum Feuerschau-Umgang nicht beigezogen wird, da derselbe 
bei der zeitweise vorzunehmenden Kaminreinigung genügende Gelegenheit findet, den Zustand 
der Feuerstellen und Kamine zu erkundigen. 
*m 
Die Oberämter haben dahin zu wirken, daß den Ortsfeuerschauern eine Belehrung 
darüber gegeben wird, auf was sie bei den Umgängen ihr Augenmerk hauptsächlich zu rich- 
ten haben. 
Stuttgart den 29. December 1848. Duvernoy. 
b) Verfügung, betreffend die Herausgabe des Wochenblatts für Land= und Hauswirthschaft und des 
Wochenblatts für Gewerbe und Handel. 
Das Wochenblatt für Land= und Hauswirthschaft, Gewerbe und Handel, welches seit 
dem Jahr 1834 von der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins in Verbindung mit 
der Gesellschaft für Beförderung der Gewerbe in Württemberg herausgegeben worden ist, 
hat mit Anfang dieses Jahrs sich in zwei abgesonderte Blätter, das eine für Land= und 
Hauswirthschaft, das andere für Handel und Gewerbe gespalten, von welcher das erstere 
durch die Centralstelle für die Landwirthschaft, das letztere durch die mit höchster Entschlie-
	        
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