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III. Ergänzung des Steuerkatasters der Amtskörperschaften
und Gemeinden.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 11.
Nach erfolgter Feststellung der Gemeindeverbands-Verhältnisse der einzelnen eremt ge-
wesenen Gegenstände ist die zum Vollzuge der Bestimmungen der Gesetzes-Artikel 2, 4, 9,
14 und 16 erforderliche Ergänzung des Steuerkatasters der Amtskörperschaften und Gemein-
den unter Aufsicht des Oberamts einzuleiten.
Dem Steuerkataster der Amtskörperschaften und Gemeinden wachsen zu:
1) die nach dem Art. 4 des Gesetzes bisher von jeglicher Besteurung frei gewesenen
Schloßgebäude, Schloßgärten und Parke der Hofbomänenkammer und des vormaligen reichs-
ständischen und ritterschaftlichen Adels, mögen sie von demselben eigenthümlich oder als Le-
hen besessen werden.
Für die Einschätzung dieser Gegenstände werden von dem K. Steuer-Collegium die er-
forderlichen Anordnungen getroffen werden. CZu vergl. §. 21.)
2) Das Eigenthum des Staats an Grundstücken, Gebäuden, Gefällen, nuzbaren Rech-
ten und Gewerben, welches bisher von der Staatssteuer befreit war und von derselben auch
in Zukunft frei bleibt;
3) die eben angeführten bisher steuerfrei gewesenen Vermögenstheile der auf Kosten
des Staats bestehenden Anstalten, namentlich der Landes-Universttät;
4) die von der Besteurung bisher frei gewesenen, als Besoldung verliehenen Gebäude,
Grundstücke und Gefälle der Staats-, Amtskörperschafts= und Gemeinde-Diener, so wie
der Kirchen= und Schul-Diener;
5) die Grundstücke, Gebäude, Gefälle, nutzbaren Rechte und Gewerbe der K. Hofdo-
mänenkammer und des standesherrlichen und ritterschaftlichen Adels, so weit solche bisher der
Staatssteuer unterworfen, vom Gemeinde-Verband aber ausgenommen waren;
6) einzelne Vermögenstheile der Gemeinden und Stiftungen, welche bisher der Staats-
steuer unterlagen und auch im Gemeinde-Verbande standen, vermöge örtlicher Statuten oder
Gewohnheiten aber zu den Gemeinde= und Amtskörperschafts-Lasten nicht beigetragen haben;
7) die übrigen im Gemeinde-Verbande gestandenen, aber aus irgend einem Rechts-
grunde von Amtskörperschafts= und Gemeinde-Lasten freigebliebenen, oder mit einer paktirten
Steuer belegt gewesenen Gegenstände.
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