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die entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Einschätzungsbetrags der neu zu katastri-
renden Gegenstände auszumitteln.
Die außer Cultur gesetzten Flächen, welche zu den im Art. 9 des Gesetzes erwähnten
Einrichtungen gehören, find, so weit sie nicht als Area oder Hofraithe mit den Gebäuden
selbst zur Besteurung kommen (vergl. Gesetz vom 15. Juli 1821, &.6 und Gebäudesteuer-
Instruktion vom 24. September 1821, §. 8), mit demjenigen Anschlag ins Grundkataster
aufzunehmen, den sie vor ihrer Verwendung zu dem gegenwärtigen Zwecke hatten, oder Falls
ste noch nicht katastrirt waren, ohne die geschehene Verwendung erhalten haben würden.
S. 19.
Die Einschätzungsergebnisse werden sowohl den betreffenden Eigenthümern oder den
diese vertretenden Verwaltungsstellen, als auch dem von der Amtsversammlung bestellten Aus-
schusse unter ver Aufforderung eröffnet, binnen einer vom Commissär zu bestimmenden kur-
zen Frist etwaige Einwendungen vorzubringen.
Werden Einwendungen gegen die Schätzung vorgebracht, die vurch freie Verständigung
der Betheiligten nicht gehoben werden können, so ist auf Verlangen der Betheiligten oder
des einen Theils bezüglich der angefochtenen Theile von dem Oberamte eine neue Ein-
schätzung einzuleiten.
Die Schätungs-Commission wird zu viesem Zwecke durch zwei Mitglieder, welche, wenn
es sich von Waldeinschätzungen handelt, Forstkundige seyn müssen, verstärkt. Hievon hat das
eine der Eigenthümer, das andere die Amtsversammlung zu wählen. Das Ergebniß dieser
neuen Schätzung tritt nach geschehener Eröffnung an die Betheiligten in Ausführung. Wird
von den letzteren gegen den Ausspruch der Schätzungs-Commission wegen formeller oder ma-
terieller Mängel, welche venselben entschieden unglaubwürdig machen, Beschwerde geführt, so
erkennt hierüber die von den K. Ministerien der Justiz und des Innern für die Leitung des
Vollzugs des Gesetzes niedergesetzte Commission, welche sofort, im Falle sie die Beschwerde
gegründet findet, ein neues Schätzungsverfahren anordnet.
Aus bloßer Unzufriedenheit mit dem Resultat kann von einer Partei eine weitere Schä-
tung nicht verlangt werden.
Die Schätzer fassen ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätung
eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für eine und dieselbe Summe sich
nicht ergiebt, so gilt derjenige Betrag als Schätzung, in welcher von der höchsten Schätzung
stufenweise auf die niedrigeren zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schäter zusammentrifft.