Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Dagegen sind die neu ins Orts-Cataster aufzunehmenden Grundstücke 
nach den in jedem einzelnen Orte bestehenden besonderen Normen einzuschätzen, was auch 
binsichtlich der Gebäude, Gewerbe und Gefälle in solchen Gemeinden zu geschehen hat, wo# 
als Ausnahme von der oben angeführten Regel ein Cataster nicht nach den Vorschriften des 
Catastergesetzes von 1821, sondern nach eigenen örtlichen Normen angelegt ist. 
g. 24. 
Die Einschätzungen ins Gemeinde-Cataster sind unter der Leitung des Oberamts-Steuer- 
commissärs durch vier vom Gemeinderath ernannte Schätzer, welche sich bei Waldeinschätzun- 
gen durch den von der Amtsversammlung erwählten Forstkundigen berathen zu lassen haben, 
vorzunehmen. 
Das Ergebniß dieser Einschätzungen ist dem Eigenthümer zu eröffnen. Ist derselbe da- 
mit nicht zufrieden, so kann er sich beschwerend an das Oberamt wenden, welches sofort eine 
weitere Schätzung durch eine dem Verhältnisse des Falls angemessene verstärkte Schätzungs- 
Commission, zu welcher bei bisher eremten Gütern der betreffende Gutsbesitzer ein Mitglied 
wählen darf, einzuleiten hat. 
Eine etwaige weitere Beschwerde geht an die bei dem K. Ministerium des Innern nie- 
dergesetzte Commission. Das Oberamt hat sich angelegen seyn zu lassen, eine Verständigung 
der Betheiligten herbeizuführen. 
* 
Bei der Einschätzung ist vornemlich darauf zu sehen, daß die einzuschätzenden Gegen- 
stände in ein gleiches Cataster-Verhältniß zu den schon früher eingeschätzten Besteurungs- 
Gegenständen der Gemeinde gebracht werden. 
Wenn ein Grunostück für das Ort,skataster eingeschätzt werden soll, ohne daß Grund- 
stücke derselben Culturart bereits im Ortskataster laufen, mit welchen der Anschlag des neu 
zu katastrirenden Gegenstandes ins Verhältniß gesetzt werden könnte, und ohne daß die Ca- 
taster benachbarter Gemeinden, deren Ortssleuerfuß auf den gleichen Normen und Grundsä- 
tzen beruht, zur Ausmittlung eines verhältnißmäßigen Anschlags des neu zu katastrirenden 
Grundstücks benützt werden können, so wird der Cataster-Anschlag des bisher nicht katastrir- 
ten Grundstücks dadurch gefunden, daß eine Zahl gesucht wird, welche sich zu dem Anschlage 
der bereits katastrirten Grundstücke verhält, wie der steuerbare Reinertrag des neu zu kata- 
strirenden Gegenstandes zu dem steuerbaren Reinertrage der bereits katastrirten Grundstücke. 
Zu Vermeidung besonderer Einschätzungen des Reinertrags können in der Regel die auf den
	        
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