Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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S. 6. 
Von jeder Veränderung in dem Besitze von Gütern, auf welchen-Ablösungsschuldigkeiten 
(Ablösungsschillinge oder Gefälle, welche auf Abrechnung an jenem vorerst fortentrichtet wer- 
den) haften, muß der Berechtigte, und zwar, wenn dieses die Ablösungskasse ist, das be- 
treffende Cameralamt, durch den Gemeinderath, beziehungsweise die Theilungsbehörde in 
Kenntniß gesetzt werden. Diese Benachrichtigung hat periodisch und zwar je auf den letzten 
März, Juni, September und December eines Jahrs zu erfolgen. 
Wenn aber wegen einer solchen Besttzveränderung eine Repartition der Ablösungs- 
Schuldigkeiten vorzunehmen ist (§. 5), so ist dem Berechtigten sogleich die von der Ge- 
meindebehörde nach Vernehmung der Schuldner für angemessen erachtete Repartitionsweise 
mitzutheilen. Verständigen sich der Berechtigte und die Pflichtigen innerhalb vierzehen Tagen 
von dieser Mittheilung an gerechnet über eine andere Art der Repartition, so hat es bei 
dieser sein Bewenden, so weit nicht Rechte Dritter dadurch verletzt werden. Erhält die Ge- 
meindebehörde innerhalb des Zeitraums von vierzehen Tagen keine Nachricht über eine 
Verständigung zwischen den Berechtigten und den Pflichtigen, oder würden durch viese Ueber- 
einkunft die Rechte Dritter verletzt, so nimmt die Gemeindebehörde die Repartition der Zeit- 
renten nach eigenem Ermessen vor, und benachrichtigt davon die Betheiligten. 
Das gerichtliche Erkenntniß über eine Veränderung im Bestitz von Grundstücken, welche 
eine Repartition der darauf haftenden Ablösungsschuldigkeiten zur Folge hat, darf nicht früher 
geschehen, bis die Repartition vorgenommen ist. 
S. 7. 
Die Bezirksgerichte haben über die genaue Handhabung dieser rechtspolizeilichen Vor- 
schriften zu wachen; auch werden die Oberämter und die Ablösungs-Commissärc angewiesen, 
die Gemeinderäthe in Anstandsfällen durch Berathung zu unterstützen. 
Stuttgart den 22. August 1849. 
Römer. Duvernoy. Goppelt. 
B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des K. Studienrathe. 
Bekanntmachung der zu akademischen Studien für befähigt erklärten Jünglinge. 
In Folge der in diesem Monate vorgenommenen Vorprüfung für die akademischen
	        
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