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A. Vorschriften binsichtlich der Bannrechte und der Gewerbs-Berech—
tigungen mit Ausschließungs-Befugniß, welche der Staats-
Finanz-Verwaltung zustehen, und der Verbindlichkeiten, welche
derselen obliegen.
S. 1.
Da die Bannrechte, welche der Staats-Finanz-Verwaltung innerhalb des Staatsgebiets
zustehen, Art. 3 des Gesetzes, und die Ausschließungsrechte, welche Gewerben des Staatskam-
merguts innerhalb jenes Gebiets zukommen, Art. 16 Abs. 3, der Aufhebung ohne Entschä-
digung unterliegen, und diese Aufhebung in Gemäsheit der Art. 1 und Art. 16 Abs. 1 des
Gesetzes bereits in Wirkung getreten ist, so haben die Cameralämter für jetzt nur Verzeich-
nisse über die genannten Rechte herzustellen. Diese Verzeichnisse sind mit vollständigen Nach-
weisen über die Eigenschaft und die bisherige Benützung der Rechte zu versehen und sofort
den K. Finanzkammern unverweilt vorzulegen, welche sie sogleich sorgfältig zu prüfen und
mit gutächtlicher Aeußerung und einer übersichtlichen Darstellung dem Finanz-Ministerium zur
Entschließung vorzulegen haben. Die Prüfung und Aeusserung der Finanzkammern muß sich
vor Allem darüber erstrecken, ob die in die Verzeichnisse der Cameralämter ausgenommenen
Berechtigungen der Staats-Domanial-Verwaltung wirklich zu denjenigen gehören, welche
nach den Bestimmungen des Gesetzes der unentgeltlichen Aufhebung unterliegen.
. 2.
Wäre die eine oder andere der in §. 1 genannten Berechtigungen durch Verpachtung
benützt worden, so sind bei Vorlegung der Verzeichnisse Anträge über die den Pächtern etwa
zu gewährenden Pacht-Nachlässe dann zu stellen, wenn die Finanzkammern diese Gegenstände
nicht selbst erledigen können, in welchem Falle nur die Art der Erledigung anzugeben ist.
K . 3.
Wären, wider Vermuthen, Banrrechte, für deren Aufhebung nach Art. 4 des Gesetzes
die Berechtigten zu entschädigen sind, gegen einzelne bestimmte Liegenschaften, Gewände, oder
einzelne bestimmte dingliche Gewerbe des Staatskammerguts gerichtet, so daß dieses nach
Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes, neben dem gesetzlichen Antheil ver Staatskasse an der Entschä-
digung den übrigen Theil derselben ganz oder theilweise zu leisten hat, sofern in diesem letz-
teren Theil die betreffende Gemeinde nicht freiwillig ganz oder theilweise eintritt, so haben
die Cameralämter und die Finanzkammern bei Feststellung der hienach das Staatskammer-
gut betreffenden und auf den Grundstock zu übernehmenden Entschädigung mitzuwirken.