Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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A. Vorschriften binsichtlich der Bannrechte und der Gewerbs-Berech— 
tigungen mit Ausschließungs-Befugniß, welche der Staats- 
Finanz-Verwaltung zustehen, und der Verbindlichkeiten, welche 
derselen obliegen. 
S. 1. 
Da die Bannrechte, welche der Staats-Finanz-Verwaltung innerhalb des Staatsgebiets 
zustehen, Art. 3 des Gesetzes, und die Ausschließungsrechte, welche Gewerben des Staatskam- 
merguts innerhalb jenes Gebiets zukommen, Art. 16 Abs. 3, der Aufhebung ohne Entschä- 
digung unterliegen, und diese Aufhebung in Gemäsheit der Art. 1 und Art. 16 Abs. 1 des 
Gesetzes bereits in Wirkung getreten ist, so haben die Cameralämter für jetzt nur Verzeich- 
nisse über die genannten Rechte herzustellen. Diese Verzeichnisse sind mit vollständigen Nach- 
weisen über die Eigenschaft und die bisherige Benützung der Rechte zu versehen und sofort 
den K. Finanzkammern unverweilt vorzulegen, welche sie sogleich sorgfältig zu prüfen und 
mit gutächtlicher Aeußerung und einer übersichtlichen Darstellung dem Finanz-Ministerium zur 
Entschließung vorzulegen haben. Die Prüfung und Aeusserung der Finanzkammern muß sich 
vor Allem darüber erstrecken, ob die in die Verzeichnisse der Cameralämter ausgenommenen 
Berechtigungen der Staats-Domanial-Verwaltung wirklich zu denjenigen gehören, welche 
nach den Bestimmungen des Gesetzes der unentgeltlichen Aufhebung unterliegen. 
. 2. 
Wäre die eine oder andere der in §. 1 genannten Berechtigungen durch Verpachtung 
benützt worden, so sind bei Vorlegung der Verzeichnisse Anträge über die den Pächtern etwa 
zu gewährenden Pacht-Nachlässe dann zu stellen, wenn die Finanzkammern diese Gegenstände 
nicht selbst erledigen können, in welchem Falle nur die Art der Erledigung anzugeben ist. 
K . 3. 
Wären, wider Vermuthen, Banrrechte, für deren Aufhebung nach Art. 4 des Gesetzes 
die Berechtigten zu entschädigen sind, gegen einzelne bestimmte Liegenschaften, Gewände, oder 
einzelne bestimmte dingliche Gewerbe des Staatskammerguts gerichtet, so daß dieses nach 
Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes, neben dem gesetzlichen Antheil ver Staatskasse an der Entschä- 
digung den übrigen Theil derselben ganz oder theilweise zu leisten hat, sofern in diesem letz- 
teren Theil die betreffende Gemeinde nicht freiwillig ganz oder theilweise eintritt, so haben 
die Cameralämter und die Finanzkammern bei Feststellung der hienach das Staatskammer- 
gut betreffenden und auf den Grundstock zu übernehmenden Entschädigung mitzuwirken.
	        
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