Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Ministerium zu entsprechen, welch letztere nun bei Anständen stattzufinden hätte. Die Voll- 
macht für das Cameralamt, welche blos für einzelne oder für alle bei dem betreffenden 
Falle entstehenden Verhandlungen ertheilt werden könnte, wäre vor der Annahme des An- 
trags in Ordnung zu bringen, dabei versteht sich aber von selbst, daß durch die Uebernahme 
von Vollmachten von Seite der Cameralämter und die Besorgung der Geschäfte durch die- 
selben in der gesetzlichen Verpflichtung der anderen Betheiligten, insbesondere Hinsichtlich 
der Kosten des Verfahrens, keine Aenderung entsteht. Beabsichtigen aber die übrigen Ent- 
schädigungs-Pflichtigen, einen anderen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten als den betreffen- 
den Cameralbeamten aufzustellen, so haben einem solchen Wunsche die Cameralämter nicht 
entgegenzutreten; ihre endliche Zustimmung ist jedoch von der Genehmigung des Finanz= 
Ministeriums abhängig zu machen, dem alsbalo Vortrag zu erstatten ist und das sich für 
jeden einzelnen Fall, insbesondere auch hinsichtlich der dem gemeinschaftlichen Bevollmächtig- 
ten zu ertheilenden Befugnisse, Entschließung vorbehält. 
S. 6. 
Kommt aber die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten (§. 5) nicht zu 
Stande, oder so lange dieses nicht der Fall ist, hat nach der mit diesseitiger Zustimmung 
ergangenen Bestimmung in Art. 4 der bereits erwähnten Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 21. Juli d. J. das Cameralamt des Bezirks, in welchem die berechtigte Ge- 
werbs-Anlage gelegen ist, die entschädigungspflichtige Finangstelle zu vertreten und es ha- 
ben demgemäß die Oberämter die vorgeschriebenen Mittheilungen an die Cameralämter zu 
machen. Was nun zuerst die in Art. 7 des Gesetzes erwähnte Erklärung des Berechtigten 
betrifft, welche nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes von dem Oberamte der entschädigungs- 
pflichtigen Finanzstelle und Gemeinde oder Parzelle, beziehungsweise den zur Entschädigung 
verbundenen Bannpflichtigen zur Gegenerklärung mitzutheilen ist, so ist dieselbe, nach einer 
Verabredung zwischen dem Ministerium des Innern und dem Finanz-Ministerium, nicht, 
wie es bereits in mehreren Fällen geschah, zuerst dem Cameralamt, sondern zudor den übri- 
gen Entschädigungs-Mlichtigen mitzutheilen und erst, wenn von dieser Seite die Gegener- 
klärung erfolgt ist, unter Anschluß dieser Gegenerklärung dem Cameralamte zugehen zu 
lassen. 
. 7. 
Die Cameralämter haben sofort die ihnen zukommenden Verhandlungen nach allen 
Theilen sorgfältiger Prüfung zu unterwerfen und mögen sie blos Namens der Staatskasse
	        
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