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der betreffenden Finanzkammer zur Prüfung und Genebmigung vorzulegen, worauf die Ca-
meralämter zur Zahlung der zurückzuerstattenden, beziehungsweise zum Einzug der noch
ausstebenden Pachtschillinge anzuweisen sind.
2) Zum Behrfe der öffentlichen Verpachtung der Jagden in sämmtlichen Staats-
Waldvungen, mit Ausschluß derjenigen, welche im Zusammenhang nicht fünfzig Morgen er-
reichen, haben die Forstämter unter Vernehmung der Revierförster ungesäumt Vorschläge
über die Jagddistrikt-Eintheilung an die Finanzkammer zu machen, in welcher Beziehung die
Forstämter dafür verantwortlich find, daß keiner der Bezirke den gesetzlichen Umfang von
4000 Morgen öberschreite; zu dieser Umfangs-Ermittelung sind Vermessungen nicht erfor-
derlich, indem die Forst-Charten und Waldbeschreibungen genügende Anhaltspunkte geben.
Um Collisionen der Mächter zu begegnen, sind, wo immer thunlich, natürliche Grenzen zu
wählen.
Da viele der Staatswaldungen nicht im Zusammenhange mit einander stehen, und
manche derselben ganz isolirt liegen, somit deren Eintheilung in Jagdbezirke meist von der
Oertlichkeit abhängt, so können hinsichtlich dieser Eintheilung keine bestimmte Vorschriften
gegeben, sondern es muß dieselbe dem wohlerwogenen Ermessen der Forstämter anheimge-
stellt werden. Die von den Forstämtern entworfene Bezirks-Eintheilung ist der Finanzkam-
mer zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
3) Nach erfolgter Genehmigung der Eintheilung haben die Forstämter zu der öffentli-
chen Verpachtung selbst unter folgenden Bestimmungen zu schreiten:
a) Zur Verpachtung ist, mit Ausnahme bekannter Wald= und Jagdfreoler, jeder un-
bescholtene Bürger, der die erforderliche Bürgschaft zu leisten und die Pachtbedin-
gungen zu erfüllen im Stande ist, zuzulassen; auch die Revierförster vürfen zu dem
Pacht zugelassen werden. Der Wahl der Finanzkammer bleibt anheimgegeben,
welchem der Steigerer sie den Pacht überlassen will; sie ist nicht schuldig, dem
Meistbietenden zuzuschlagen, wogegen jeder Steigerer an sein Angebot gebun-
den ist.
Wenn ein Oberförster die Pachtung eines seinem Amtssitz naheliegenden Bezirks
beabsichtigt, hat verselbe viese Absicht zum Voraus zu erklären und ist in einem
solchen Fall die Pachtverhandlung durch das betreffende Cameralamt vorzunehmen.
b)) Die Dauer der Pachtzeit ist höchstens drei Jahre.
c) Gemeinschaftliche Pachtungen Mehrerer sind verboten, und nur der Beitritt von