Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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i) Die den Finanzkammern zukommende Genehmigung der Pachtungen ist in dem 
Protokoll vorzubehalten; zur Geschäftsvereinfachung find von den Forstämtern die 
Pacht-Protokolle von sämmtlichen Pachtbezirken zumal der Finanzkammer vor- 
zulegen. 
4) Eine Ausnahme von der Verpachtung tritt ein, wenn die Forstbehörde aus über- 
wiegenden Gründen der Forstwirthschaft die Selbstverwaltung der Jagd in dem einen oder 
anderen Bezirk räthlich findet. Solche Ausnahmen unterliegen jedoch der Genehmigung des 
Finanz-Ministeriums auf vorherigen, von der Finanzkammer zu begründenden Antrag. 
5) Betreffend die Jagd auf Staatsgütern, welche im Zusammenhang fünfzig Morgen 
oder darüber halten (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes), so ist dieselbe durch das Cameralamt, 
nach vorheriger Rücksprache mit dem Forstamt, den betreffenden Gutspächtern in billigem 
Anschlag für die Dauer des Gutepachts zu überlassen; diese Uebereinkünfte unterliegen der 
finanzkammerlichen Genehmigung. 
Staatsgüter und Staatswaldungen aber, welche im Zusammenhang weniger als fünfzig 
Morgen betragen, fallen unter den Art 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und haben hinstichtlich 
der Güter die betreffenden Cameralämter, und die Forstämter hinsichtlich der Waldungen 
das Recht der Abstimmung über die Frage der Ueberlassung der Jagd an die betreffende 
Gemeinde auszuüben, wobei die Cameral= und Forstämter, wenn nicht besondere Gründe 
für die Jagdausübung durch die Pächter vorliegen, auf die Ueberlassung der Jagd an die 
Gemeinde stimmen werden. Ebenso ist von Seite der Cameralämter zu verfahren, wenn 
ein fünfzig Morgen und darüber im Zusammenhang haltendes Staatsgut derzeit in kleine- 
ren Theilen an mehrere Personen verpachtet ist; mit dem Erlöschen der stsickweisen Verpach- 
tung tritt aber das Recht der Selbstausübung wieder ein. 
Ueber den zu beschleunigenden Vollzug der Verpachtung und deren summarisches Er- 
gebniß ist von den Finanzkammern kurze Anzeige an das Finanz-Ministerium zu erstatten. 
Stuttgart den 25. September 1849. Goppelt. 
c) Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer ersten höheren Dienstprüfung, im Finanzfache. 
Zu der am 
Montag den 19. November d. J. und an den folgenden Tagen 
stattfindenden ersten höheren Dienstprüfung im Finanzfache sind als zul affungsfähig erkannt 
worden:
	        
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