Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Nähere Bestimmungen. 
1) Für die aufzuhebenden Gefälle werden die Berechtigten durch Gelv-Capitalien ent- 
schädigt, welche, sofern sie von den Verpflichteten nicht früher abbezahlt werden, in Zeitrenten 
nach einem Zinsfuß von vier vom Hundert längstens binnen einer fünf und zwanzigjährigen 
Tilgungszeit zu entrichten sind. 
(Art. 2 des Gesetzes vom 14. April 1848; zu vergleichen Art. 6 und 8 des Gesetzes 
in Betreff der Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben vom 24. August 1840, 
Reg. Blatt S. 480, und Art. 1 des Gefetzes vom nämlichen Tage in Betreff der 
Erläuterung und theilweisen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 
14. April 1848, Reg. Blatt S. 485.) 
2) Im Namen und auf Kosten des Staats tritt zwischen die Pflichtigen und diejenigen 
Prioat-Berechtigten, welche von der denselben durch das Gesetz in Betreff der Freigebung 
der Theilnahme an der Ablösungskasse vom 13. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 177) eingeräumten 
Befugniß zur Verzichtleistung auf die Vermittlung der Ablösungskasse nicht Gebrauch gemacht 
haben, so wie diejenigen öffentlichen Körperschaften, welche diese Vermittlung anrufen, eine 
Ablösungskasse, an welche die Entschädigungs-Ansprüche jener Berechtigten übergehen; wogegen 
sie denselben vierprocentige Obligationen in runden Summen auf den Inhaber oder auf den 
Namen ausstellt. 
Für Verluste, welche durch die Untreue der Beamten entstehen, haftet die Staatzkasse; 
vorbehältlich des Regresses an den Schuldigen. In Beziehung auf alle sonstigen Ausfälle 
übernimmt der Staat keine Garantie; vielmehr werden Verluste dieser Art von der Gemein- 
schaft derjenigen Berechtigten, bei welchen die Vermittlung der Ablösungskasse eintritt (be- 
ziehungsweise deren Nachfolgern im Besitze der Obligationen), nach dem Verhältnisse ihrer 
Forderungen getragen. (Art. 4 des Gesetzes vom 14. April 1848.) 
3) Die Obligationen der Ablösungskasse find in fünf Serien getheilt. Von den jäbr= 
lichen Einnahmen der Kasse werden zunächst die Jahreszinse bestritten und die unter Ein- 
hundert Gulden betragenden Entschädigungssummen bezahlt; der Ueberrest aber wird zu Ab- 
lösung von Obligationen in der Art verwendet, daß die abzulösenden Obligationen nach dem 
Vorrange der Serien durch das Loos bestimmt werden. (Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 
14. April 1848.)
	        
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