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sonstigen öffentlichen Kassen zu erheben ist, hat sofort nach Bekanntmachung der gegen-
wärtigen Verfügung bei den Ortsbehörden zu geschehen.
Da jevoch erst im vorigen Jahre specificirte Fassionen eingefordert worden sind, so be-
darf es für das Jahr 1849 —50 bei denjenigen Steuerpflichtigen, welche schon
im vorigen Jahr fatirt haben, solcher umständlicher Fassionen nicht, es genügt viel-
mehr an der Erklärung der Steuerpflichtigen über die Veränderung oder Nichtveränderung
ihres Einkommens gegenüber dem vorigen Finanz-Jabre. «
§.2.
Die von Besoldungs-Steuerpflichtigen zu erhebenden Grundgefälle mit Einschluß der
Zehenten sind in dem Falle von der Fatirung ausgenommen, wenn solche vor dem 1. Juli
18409 zur Ablösung angemeldet worden sind, da die an die Stelle dieser Gefälle tretenden
Ablösungs-Capitale der Capitalsteuer unterliegen. (Vergl. Ministerial-Verfügung vom
30. Juli 1849, #§6. 3 und 4, Reg. Blatt S. 338.)
Der Betrag der nicht zur Ablösung angemeldeten Zehenten und Theilgebühren ist, da
keine neue Fassionen eingesordert werden, wie im vorigen Jahre, nach dem Durchschnitts-
ertrage der drei Jahre 1845, 1846 und 1847 in Berechnung zu nehmen, wobei der Werth
der Naturalien nach den Vorschriften zu berechnen ist, welche in der Ministerial-Verfügung
vom 30. December 1833 unter II. 2, (Reg. Blatt S. 565) hiefür gegeben sind.
5. 3.
Die bei den Ortebehörden eingereichten Fassionen sind von den erstern dem Oberamte
zur Prüfung zu übergeben, welche nach den bisherigen Vorschriften und unter geeigneter Be-
rücksichtigung des reckificirten Steuerverzeichnisses für das Jahr 1848—49 zu behandeln ist,
worauf sodann das Verzeichniß für das Jahr 1849—50 nebst sämmtlichen Fassionen, und
zwar längstens bis zum 1. Februar 1850, an das Steuet-Collegium einzusenden ist.
S. 4.
Von den Cameralämtern und sonstigen öffentlichen Kassen, welche die Steuer aus den
bei ihnen angewiesenen Besoldungen, Quiescenzgebalten, Pensionen und Apanagen mittelst
Abzugs an den Letteren zu erheben baben, sind die Steuerverzeichnisse längstens bis zum
1. Januar 1850 dem Steuer-Collegium zu übergeben.
8. 5.
Wenn in dem Zeitraum von dem Abschluß der Steuerverzeichnisse an bis zum 1. April,
als dem Zahlungstermin der Besoldungsstener (zu vergl. Gesetz in Betreff ver direkten