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zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß diese Obligationen je auf den Grund der end-
gültig abgeschlossenen Ablssungs-Verhandlungen und beziehungsweise nach erfolgter Aeußerung
ver zuständigen Gerichtsstellen an die Berechtigten werden ausgefolgt werden.
Zugleich werden diejenigen Berechtigten, welche diese Obligationen, so wie die vor de-
ren Ausfolge anfallenden Jahreszinse (vergl. Instruktion vom 23. Oktober 1848, §s. 56,
Reg. Blatt S. 532) und die nach Beendigung der Ablösungs-Verhandlungen nach dem Gesetz
vom 14. April 1848 baar auszuzahlenden Entschädigungs-Beträge durch Bevollmächtigte in
Empfang nebmen wollen, aufgefordert, für gehörige Legitimation ihrer Bevollmächtigten recht-
zeitig Sorge zu tragen, und zu diesem Zweck der K. Commission für Verwaltung der Ablösungs-
kasse eine Vollmachts-Urkunde nach einem der beiden beigedrukten Formulare zu übergeben.
Das Formular Nr. I. ist zu benützen, wenn dem Bevollmächtigten der Auftrag bezüg-
lich der Entschädigung für einzelne in der Vollmacht bestimmt zu bezeichnende Gefälle, das
Formular Nr. 1I. aber dann, wenn dem Bevollmächtigten der Auftrag bezüglich der Entschä-
digung für sämmtliche Gefälle eines Berechtigten ertbeilt wird, für welche die Vermittlung
der Ablösungskasse in Anspruch genommen ist.
Die Vollmachts-Urkunde selbst muß von sämmtlichen Berechtigten eigenhändig ebenso
unterzeichnet werden, wie dieß für die Vollmachts-Urkunden für Ablösungs-Verhandlungen
von Seite der K. Ablösungs-Commisstion vorgeschrieben ist, und müssen die Unterschriften
stets von einer Gerichtsbehörde beglaubigt seyn.
Nur auf den Grund einer solchen Legitimation kann die Ablösungskasse zur Auefolge der
Obligationen, beziehungsweise Baarzahlungen an einen Bevollmächtigten angewiesen werden.
Wenn später der einem Bevollmächtigten ertheilte Auftrag zurückgenommen werden
will, so ist dieser Widerruf nicht der Commission für Verwaltung der Ablösungskasse, son-
dern der Ablösungskasse unmittelbar anzuzeigen.
Stuttgart den 22. September 1849. Gärttner.