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keit gelangen wird, zu beschützen, die öffentliche Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten
und bei Vertheidigung des Vaterlandes gegen éußere Feinde mitzuwirken (vergl. Art. 12).
Art. 2.
In sämmtlichen Gemeinden des Landes sind Bürgerwehren zu errichten und in Com-
pagnieen und Banner einzutheilen.
Wenn die Zahl ver in einer Gemeinde zum Wehrdienste verpflichteten Einwohner we-
niger als vierzig Mann beträgt, so hat sich eine solche Gemeinde mit einer oder mehreren
Nachbargemeinden zu Bildung einer gemeinschaftlichen Compagnie zu vereinigen.
Aus den einzelnen Compagnien einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden werden Ban-
ner von vier bis acht Compagnieen gebildet.
Diese Banner wählen den Befehlshaber nach der Vorschrift des Gesetzes.
Der Befehlshaber ist berechtigt, die einzelnen combinirten Compagnieen und Banner zu
Uebungen im Bataillon zwei= bis viermal im Jahre zur gelegenen Zeit zusammenzuzieben.
Art. 3.
Wenn nach dem Urtheile der Amtsversammlung für eine Gemeinde die Aufbringung
der Kosten der Bürgerwehr besonders drückend ist, kann durch das Ministerium des Innern
zeitweise gestattet werden, die Bildung der Bürgerwehr aufzuschieben.
Art. 4.
Den Bürgerwehren eines jeden Oberamts-Bezirks ist ein Bezirks-Inspektor — Bezirks-
Oberst genannt — zur unmittelbaren Leitung, Beaufsichtigung und Ueberwachung ihrer mili-
tärischen Ausbildung vorgesetzt.
Wenn mehrere Banner des Oberamtsbezirks, welchen nicht schon ein gemeinschaftlicher
Befehlshaber vorsteht, auf Befehl der competenten bürgerlichen Behörde in Dienst gerufen
werden, steht in der Regel dem Bezirks-Obersten der Oberbefehl zu. Außerdem ist ihnen
die Zusammenziehung der einzelnen Banner des Bezirks in Friedenszeiten ohne besondere
Ermächtigung des Ministeriums des Innern, und im Falle des erklärten Kriegszustandes ohne
Befebl des Kriegs-Ministeriums nicht gestattet.
Die näheren Vorschriften ihres Dienstes werden ihnen in besonderer Instruktion von
dem Ministerium des Innern ertheilt.
Sie werden aus drei bis fünf von sämmtlichen Offizieren des Bezirks durch gemein-
schaftliche Wahl vorgeschlagenen Oberoffizieren oder anderen tauglichen Männern von dem
Ministerium des Innern in widerruflicher Weise ernannt.