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Art. 23.
Jeder zum ordentlichen Dienste verpflichtete Wehrmann ist verbunden, die Stelle eines
Offiziers oder Unteroffiziers vier auf einander folgende Jahre lang zu bekleiden. Nach vier-
jähriger Dienstleistung kann er während der nächsten vier Jahre die Wiederübernahme einer
solchen Stelle ablehnen. Die Wehrmänner im außerordentlichen Dienste sind diesen Bestim-
mungen nur in Hinsicht auf Offfziersstellen unterworfen.
Art. 24.
Der Verwaltungsrath der Bürgerwehr ist berechtigt, aus dringenden Gründen einem Offizier
oder Unteroffizier vor Ablauf seiner gesetzlichen Dienstzeit die nachgesuchte Entlassung zu ertheilen.
Bei Bezirks-Obersten und Befehlshabern steht dieses Recht derjenigen Behörde zu,
welche ihre Ernennung bestätigt hat.
Art. 25.
Alle Angelegenheiten der Bürgerwehr, welche sich nicht unmittelbar auf Waffenübungen
und Waffendienst beziehen, werden durch den Verwaltungsrath besorgt.
Insbesonderc gehört in seinen Geschäftskreis:
1) die endgültige Abschließung der Stammlisten;
2) das Erkenntniß über die Formation der Wehr in Compagnieen und Banner, insbe-
sondere über Anträge zu Bilvdung besonderer Abtheilungen nach Waffengattungen,
z. B. der Reiterei, Artillerie, Schützenabtheilungen, über vie Entlassungsgesuche der
Ober= und Unter-Offiziere;
3) Aufsicht über die dem Corps gehörigen oder diesem überwiesenen Armaturstücke und
sonstigen Effekten, so wie auch über die Munition;
4) Beforgung aller übrigen ökonomischen Angelegenheiten der Bürgerwehr;
5) Ernennung des Rechnungsführers, seine Beauffichtigung, Prüfung und Erledigung
seiner Rechnung;
6) Begutachtung allgemeiner Maßregeln und besonderer Anträge an höhere Stellen;
7) Communication mit den Gemeinderäthen, Bezirksämtern und allen höheren Stellen in
Angelegenheiten der Wehr;
8) Die Abrügung der Disciplinar-Vergehen der Offiziere vom Banner-Commandanten
abwärts, der Unteroffiziere und Wehrmänner.
Art. 26.
Der Verwaltungsratb besteht aus dem Schultheißen als Vorstand, dem Befehlshaber,
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