649
Mitgliedern ist in der Art eine Neihenfolge einzuhalten, daß je nach einem Jahre die eine
Abtheilung neu ersetzt wird.
Die zuerst austretende Abtheilung wird durch das Loos bestimmt.
Art. 31.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Verwaltungsräthe, beziehungsweise einzelner Com-
missionen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Mit Ausnahme minder wichtiger Angelegenheiten, welche der Vorstand und der Befehls-
haber allein erledigen, werden die Geschäfte collegialisch behandelt.
Zu den Verhandlungen stebt dem Publikum der Zutritt in so weit offen, als dadurch
die Interessen des Staats und der Bürgerwehr nicht beeinträchtigt und einzelne Personen
nicht verletzt werden. Ueber das Vorhandenseyn dieser Voraussetzungen entscheidet der Ver-
waltungsrath.
Die Ausfertigungen des Verwaltungsraths werden von dem Vorstand und dem Be-
fehlshaber unterzeichnet.
Art. 32.
Jede bei der Bürgerwehr vorkommende Wahl ist durch eine Commission von drei Mit-
gliedern des Verwaltungsraths zu leiten. Der Befehlshaber der Wehr bat vem Vorsitzen-
ven ein vollständiges Verzeichniß über den Stand der zur Wahl Berechtigten vor der Wahl
zu übergeben.
Der Vorsitzende hat für die Wahlhandlung einen angemessenen Tag zu bestimmen, der
mindestens drei Tage vorher bekannt zu machen ist. Die Abstimmung geschieht geheim. Je-
der Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem
die Gewählten begeichnet find. Die abstimmenden Wahlmänner werden vorgemerkt.
Erst nach vollendeter Abstimmung dürfen die Stimmzettel geöffnet und die Stimmen
gezählt werden. Die Stimmenzählung geschieht vurch die Wahl-Commission, welche den Be-
fehlshaber oder in dessen Verhinderung einen andern Offzier der Wehr und ein weiteres
Mitglied des Verwaltungsraths, und zwar aus der von der Wehr gewählten Zahl zuzuzie-
hen hat (vergl. Art. 26 und 29).
Ueber das Ergebniß der Wahl ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, welches von den
Mitgliedern der Commisston zu unterzeichnen ist.