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beim Aufgebot der bewaffneten Macht Art. 1—10, 12, 20, Reg. Blatt S. 493—498, 500
zur Anwenvung.
Art. 54.
Das Ausrücken der Bürgerwehr zu Feierlichkeiten darf nur mit Genehmigung des Orts-
vorstehers geschehen.
Wenn das Ausrücken der Bürgerwehr zu einer Feierlichkeit, wozu der Befehlshaber
einladet, nicht von der Polizeibehörde zum Zweck der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und
Ordnung in Anspruch genommen worden ist, so findet für den einzelnen Bürgerwehrmann
eine Zwangspflicht zum Ausrücken nicht statt.
Art. 55.
In Garnisons-Orten ist der Commandant der Garnison von jedem Ausrücken der Bür-
gerwehr oder einzelner Abtheilungen, welche mehr als eine Compagnie stark sind, zu benach-
richtigen.
Art. 56.
Aus erheblichen Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere wegen eigenmächtigen
Ausrückens mit den Waffen, wegen beharrlichen Ungehorsams gegen gesetzmäßige Befehle der
vorgesetzten Obrigkeiten, Auflehnung gegen die offentliche Ordnung, eigenmächtigen Eingrei-
fens in die Befugnisse der öffentlichen Behörden, kann das Oberamt die Bürgerwehr einer
oder mehrerer Gemeinden oder auch einzelne Abtheilungen verselben auf die Dauer von
acht Tagen suspendiren. Wenn innerhalb dieser Zeit die Suspension nicht von dem Mini-
sterium des Innern bestätigt wird, tritt die Verfügung des Oberamts außer Wirkung.
Das Ministerium kann die Suspension bis auf die Dauer von sechs Monaten verfügen,
nach deren Ablauf die Bürgerwehr wieder in Thätigkeit tritt, wenn nicht in der Zwischenzeit
die Auflösung erfolgt ist.
Art. 57.
Die Auflösung der Bürgerwehren einer oder mehrerer Gemeinden oder auch einzelner
Abtheilungen derselben kann auf eine bestimmte Zeit, welche, im Falle blos ein Theil der
Bürgerwehr einer Gemeinde aufgelöst wird, die Dauer von sechs Monaten, im Falle die
ganze Bürgerwehr einer oder mehrerer Gemeinden eines Bezirks aufgelöst wird, die Dauer
von einem Jahre nicht übersteigen darf, auf den Antrag des Gesammt-Ministeriums von dem
Staatsoberhaupte verfägt werden.