Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Kräften mitzuwirken und unsere Landesverfassung im Sinne der Grundrechte der deutschen 
Natlon weiter zu entwickeln, anderntheils das gesunkene Ansehen der Gesetze und Behörden 
wieder herzustellen, die so bedeutend geschwächte Regierungs-Gewalt, ohne deren Stärke die 
gesetzliche Freiheit und Ordnung nicht bestehen können, wiever zu kräftigen und eben damit 
das öffentliche und Privat-Vertrauen, die Lebensbedingung der Gewerbe und des Handels, 
wieder mehr und mehr zu wecken und zu befestigen. 
Besonders nachtheilig und zerstörend haben die Zeitverhältnisse auf die Lage der Finanzen 
unseres Staats eingewirkt. Das Etatsjahr 1848—49 hat ein Deficit von ungefähr fünf 
Millionen gezeigt, und wenn auch hiezu außerordentliche vorübergehende Ausgaben mitgewirkt 
haben, so ist voch der weit größte Theil vesselben als nachhaltig anzusehen, und es find die 
ordentlichen Einnahmen der Staatskasse zu Deckung ihrer ordentlichen Ausgaben um mehbrere 
Millionen nicht zureichend, so daß zu Herstellung des unerläßlichen Gleichgewichts zwischen 
beiden unabweisbar zu Auflegung neuer Steuern geschritten werden muß. Es ist daher nur 
um so stärkere Verpflichtung der mit der Staats-Verwaltung Betrauten, unter Berück- 
sichtigung der von der Regierung bereits zugestandenen Ausgabe-Beschränkungen, auf jede 
Vereinfachung im Staats-Organismus, die zu Abkürzung des Geschäftsganges oder zu 
Kosten-Ersparnissen führt, bedacht zu seyn. 
Wir werden mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs demnächst zu der 
Einberufung der nach dem Gesetze vom 1. Juli d. J. gewählten Landes-Versammlung 
schreiten und derselben über dringende Abänderungen der Landes-Verfassung, so wie über 
die Ersetzung des am letzten Landtage der Finanz-Verwaltung zur Verfügung gestellten 
Papiergelds durch andere weniger bedenkliche Mittel Vorlagen machen und ihr, bis ein ge- 
nügend begründeter ordentlicher Finanz-Etat dargelegt werden kann, die vorläufige Ver- 
längerung der laufenden Steuern bis zum Schlusse des gegenwärtigen Etatsjahres ansinnen; 
bis wohin wir auch die Fortdauer des in dem jüngsten Etatsjahre bewilligten Nachlasses an 
der Civilliste nach besonderer höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät 
versichern dürfen. 
Mitbürgerl! wir treten unter schwierigen Umständen an die Führung der Staats- 
geschäfte, wir sind uns der Pflichten bewußt, die sich daraus für uns gegen König und 
Land ergeben, und wir bescheiden uns gerne, daß unsere Kräfte sich mit dem Umfange der 
von uns übernommenen Pflichten im Mißverhältniß befinden mögen. Wenn wir gleichwohl 
dem an uns ergangenen Rufe ohne alle Rücksicht auf persönliche Opfer, die wir dem Vater-
	        
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