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Kräften mitzuwirken und unsere Landesverfassung im Sinne der Grundrechte der deutschen
Natlon weiter zu entwickeln, anderntheils das gesunkene Ansehen der Gesetze und Behörden
wieder herzustellen, die so bedeutend geschwächte Regierungs-Gewalt, ohne deren Stärke die
gesetzliche Freiheit und Ordnung nicht bestehen können, wiever zu kräftigen und eben damit
das öffentliche und Privat-Vertrauen, die Lebensbedingung der Gewerbe und des Handels,
wieder mehr und mehr zu wecken und zu befestigen.
Besonders nachtheilig und zerstörend haben die Zeitverhältnisse auf die Lage der Finanzen
unseres Staats eingewirkt. Das Etatsjahr 1848—49 hat ein Deficit von ungefähr fünf
Millionen gezeigt, und wenn auch hiezu außerordentliche vorübergehende Ausgaben mitgewirkt
haben, so ist voch der weit größte Theil vesselben als nachhaltig anzusehen, und es find die
ordentlichen Einnahmen der Staatskasse zu Deckung ihrer ordentlichen Ausgaben um mehbrere
Millionen nicht zureichend, so daß zu Herstellung des unerläßlichen Gleichgewichts zwischen
beiden unabweisbar zu Auflegung neuer Steuern geschritten werden muß. Es ist daher nur
um so stärkere Verpflichtung der mit der Staats-Verwaltung Betrauten, unter Berück-
sichtigung der von der Regierung bereits zugestandenen Ausgabe-Beschränkungen, auf jede
Vereinfachung im Staats-Organismus, die zu Abkürzung des Geschäftsganges oder zu
Kosten-Ersparnissen führt, bedacht zu seyn.
Wir werden mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs demnächst zu der
Einberufung der nach dem Gesetze vom 1. Juli d. J. gewählten Landes-Versammlung
schreiten und derselben über dringende Abänderungen der Landes-Verfassung, so wie über
die Ersetzung des am letzten Landtage der Finanz-Verwaltung zur Verfügung gestellten
Papiergelds durch andere weniger bedenkliche Mittel Vorlagen machen und ihr, bis ein ge-
nügend begründeter ordentlicher Finanz-Etat dargelegt werden kann, die vorläufige Ver-
längerung der laufenden Steuern bis zum Schlusse des gegenwärtigen Etatsjahres ansinnen;
bis wohin wir auch die Fortdauer des in dem jüngsten Etatsjahre bewilligten Nachlasses an
der Civilliste nach besonderer höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät
versichern dürfen.
Mitbürgerl! wir treten unter schwierigen Umständen an die Führung der Staats-
geschäfte, wir sind uns der Pflichten bewußt, die sich daraus für uns gegen König und
Land ergeben, und wir bescheiden uns gerne, daß unsere Kräfte sich mit dem Umfange der
von uns übernommenen Pflichten im Mißverhältniß befinden mögen. Wenn wir gleichwohl
dem an uns ergangenen Rufe ohne alle Rücksicht auf persönliche Opfer, die wir dem Vater-