678
sollen nun, vorbehältlich weiterer Bestimmungen nach Herstellung des definitiven Steuer-
Catasters, vom 1. Juli 1849 an folgende Vorschriften statt der Verfügung vom 12. Novem-
ber 1840 (Reg. Blatt S. 509) in Anwendung treten:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die von der Landes-Vermessung aufgenommenen Original-Meßtisch-Platten, sowie die
für jede Markung angelegten und von den Gemeinde-Behörden anerkannten Flurkarten und
Primär-Cataster bleiben als Urdokumente unverändert; nur wenn Unrichtigkeiten in den ur-
sprünglichen Einträgen derselben entdeckt werden (Verfügung vom 3. December 1832, §. 45),
findet auch eine Aenderung dieser Dokumente statt. «
§—2.
Die Fortführung der Flurkarten und Primär-Cataster erstreckt sich auf den Nachtrag
aller in der Boden-Eintheilung und Boden-Cultur vor sich gehenden Veränderungen, mit
Ausnahme der in §. 4 bezeichneten, und geschieht in besondern Karten-Abdrücken (Ergän-
zungs-Karten) und in dem Güterbuchs-Protokolle (§. 8), welches in Verbindung mit den
in Jahreshefte zu sammelnden Meß-Urkunden und Handrissen (§. 17) die Stelle des bis-
herigen besonderen Ergänzungs-Bandes zum Primär-Cataster vertritt.
G. 3.
Hiernach sind Gegenstände des Nachtrags:
A. In den Ergänzungs-Karten:
1) Veränderungen in den ursprünglichen Grenzen einer Parzelle;
2) Zertrennungen von Gütern;
3) neu errichtete, abgegangene und veränderte Gebäude, insoweit sich die Veränderung
auf die Grundfläche bezieht;
4) Verkleinerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Abschwemmungen, Erdfälle 2c.);
5) Vergrößerung einer Parzelle durch Natur-Ereignisse, (Anschwemmungen 2c.);
6) Entstehung neuer Parzellen, (Inseln 2c.);
7) Veränderungen einer Parzelle durch gänzliche Veränderung ihres Zwecks (Anle-
gung neuer oder Veränderung und Erweiterung bestehender Ortschaften, Straßen, Wege,
Canäle und Brücken);