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) Ist das Flächenmaaß der einzelnen Wege und Wasser im Primär-Cataster nicht
ausgeschieden und jeder Weg und jedes Wasser nicht besonders beschrieben, sondern
das Maaß derselben nur summarisch angezeigt, so werden die bei denselben vor-
kommenden Flächenmaaß-Veränderungen in den Meßurkunden auch nur summarisch
von der Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet.
5S. 11.
Aenvern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf andere
Weise die Markungs= und Steuer-Grenzen (§. 3, Punkt 8), so ist davon nicht nur am
Schlusse des Primär-Catasters bei der Zusammenstellung seines Flächenmaaßes unter Hin-
weisung auf das Güterbuchs-Protokoll, beziehungsweise auf die Meßurkunde, durch den Ober-
amts-Geometer Vormerkung zu machen, sondern es ist auch durch die Steuersatz-Behörde
eine solche Aenderung dem Oberamt und von diesem dem Steuer-Collegium anzuzeigen.
B. Nachträge in die Ergänzungs-Karten.
S. 12.
Der Oberamts-Geometer (§. 5) hat auf den Grund des Güterbuchs-Protokolls (§8.8
und 17) und der geometrischen Aufnahmen (§. 21) die Nachträge der Veränderungen auf
den Ergänzungs-Karten (§§. 2 und 3) zu vollziehen und zu diesem Behufe das Güterbuchs-
Protokoll genau zu durchgehen und sich zu vergewissern, daß alle vorgemerkten Aenderun-
gen ihre Erledigung gefunden haben.
Dabei hat derselbe zugleich sich von der Richtigkeit des Maaßes in den Meßurkunden
durch Nachrechnung zu versichern und die Gebühren-Anrechnungen der Geometer (§6. 21) zu
prüfen, auch von Ueberforderungen derselben dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen, das Er-
gebniß der beiden Prüfungen aber auf der Meßurkunde zu bemerken.
Kommen bei den bereits vorliegenden geometrischen Aufnahmen (§. 21) Anstände oder
Unrichtigkeiten vor, so hat der Oberamts-Geometer solche, nach vorgängiger Anzeige bei
dem Ortsvorstande, auf Kosten der Betheiligten, zu berichtigen.
Zu den Arbeiten auf dem Felde ist dem Oberamts-Geometer von dem Gemeinverathe
eine feldkundige Person, wo möglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben.
Der Vollzug des Nachtrags ist in dem Güterbuchs-Protokolle, durch Allegirung des
Jahrs, in welchem derselbe erfolgt, anzuzeigen.