Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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) Ist das Flächenmaaß der einzelnen Wege und Wasser im Primär-Cataster nicht 
ausgeschieden und jeder Weg und jedes Wasser nicht besonders beschrieben, sondern 
das Maaß derselben nur summarisch angezeigt, so werden die bei denselben vor- 
kommenden Flächenmaaß-Veränderungen in den Meßurkunden auch nur summarisch 
von der Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet. 
5S. 11. 
Aenvern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf andere 
Weise die Markungs= und Steuer-Grenzen (§. 3, Punkt 8), so ist davon nicht nur am 
Schlusse des Primär-Catasters bei der Zusammenstellung seines Flächenmaaßes unter Hin- 
weisung auf das Güterbuchs-Protokoll, beziehungsweise auf die Meßurkunde, durch den Ober- 
amts-Geometer Vormerkung zu machen, sondern es ist auch durch die Steuersatz-Behörde 
eine solche Aenderung dem Oberamt und von diesem dem Steuer-Collegium anzuzeigen. 
B. Nachträge in die Ergänzungs-Karten. 
S. 12. 
Der Oberamts-Geometer (§. 5) hat auf den Grund des Güterbuchs-Protokolls (§8.8 
und 17) und der geometrischen Aufnahmen (§. 21) die Nachträge der Veränderungen auf 
den Ergänzungs-Karten (§§. 2 und 3) zu vollziehen und zu diesem Behufe das Güterbuchs- 
Protokoll genau zu durchgehen und sich zu vergewissern, daß alle vorgemerkten Aenderun- 
gen ihre Erledigung gefunden haben. 
Dabei hat derselbe zugleich sich von der Richtigkeit des Maaßes in den Meßurkunden 
durch Nachrechnung zu versichern und die Gebühren-Anrechnungen der Geometer (§6. 21) zu 
prüfen, auch von Ueberforderungen derselben dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen, das Er- 
gebniß der beiden Prüfungen aber auf der Meßurkunde zu bemerken. 
Kommen bei den bereits vorliegenden geometrischen Aufnahmen (§. 21) Anstände oder 
Unrichtigkeiten vor, so hat der Oberamts-Geometer solche, nach vorgängiger Anzeige bei 
dem Ortsvorstande, auf Kosten der Betheiligten, zu berichtigen. 
Zu den Arbeiten auf dem Felde ist dem Oberamts-Geometer von dem Gemeinverathe 
eine feldkundige Person, wo möglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben. 
Der Vollzug des Nachtrags ist in dem Güterbuchs-Protokolle, durch Allegirung des 
Jahrs, in welchem derselbe erfolgt, anzuzeigen.
	        
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