Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Meßurkunden und Handrisse müssen nach dem angelegten Formular (Beilage IV.) 
auf gedruckten oder lithographirten Exemplaren in Canzlei-Format ausgestellt werden. 
Die Betheiligten haben darin das neue Flächenmaaß unterschriftlich anzuerkennen. 
Auf der ersten Seite der Meßurkunde hat der Geometer seine empfangenen Gebühren 
für die Arbeiten auf dem Felde und für den Handriß und die Meßurkunde nach der aufzu- 
wenden gewesenen Zeit zu specificiren, damit sie durch den Oberamts-Geometer (F. 12) 
und durch die Visitations-Commissäre (§. 31) geprüft und für etwaigen Ersatz des zuviel 
angerechneten, Vorkehrungen getroffen werden können. 
Die Meßurkunden sind spätestens vor dem Abschlusse des Güterbuchs-Protokolls (30. Juni 
5K. 8) dem Gemeinderath zu übergeben. 
Werden dieselben nicht zu gehöriger Zeit oder nicht vorschriftmäßig beigebracht, so ist 
das Fehlende auf Kosten der Betheiligten nachzuholen. (§. 12.) 
Wenn ein Grundstück nicht zu derjenigen Gemeinde steuert, auf deren Markung es liegt, 
so ist von dem Eigenthümer ein Duplikat der Meßurkunde der Ortsbebörde der besteuernden 
Gemeinde zu übergeben, damit darnach auch in den dortigen Steuerbüchern die erforderlichen 
Aenderungen vorgenommen werden können. 
g. 22. 
Zu Verhütung willkührlicher Grenz-Veränderungen und zu Erhaltung und Bewahrung 
bereinigter Grenzen überhaupt ist jeder Grund-Eigenthümer verpflichtet, falls er eine Grenz- 
marke verliert, den Untergängern davon sogleich Anzeige zu machen. 
Bis zur Wievereinsetzung der Marke durch die Untergänger ist der wirkliche oder ver- 
meintliche Punkt von dem Grunbesitzer einstweilen mit einem Stotzen (Pfloke) zu bezeichnen; 
das Einsetzen, so wie das Herausnehmen von Grenzmarken ist demselben verboten. 
V. Von den Obliegenheiten der Orts-Behörden. 
S. 23. 
Dem Gemeinderath liegt ob, strenge darauf zu halten, daß neu entstandene oder be- 
richtigte Grenzen sogleich nach deren Richtigstellung durch die Untergänger vermarkt, und 
daß herausgeworfene oder versunkene Grenzsteine im Ort und auf dem Felde unter keinem 
Vorwande, weder im gegenseitigen Einverständnisse der Betheiligten, noch einseitig von dem 
Einzelnen, sondern von den Untergängern gesetzt werden. 
Er bat daber die Befolgung der den Grundbesitzern in K. 22 gemachten Obliegenheit 
sorgfältig zu überwachen.
	        
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