Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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den in verschließbaren Kistchen von der entsprechenden Länge, Breite und Höhe aufbewahrt 
werden). " 
Der Ortsvorsteher oder ein damit beauftragtes Mitglied des Gemeinderaths ist allein 
befugt, die übergebenen Meß-Urkunden und Handrisse denjenigen Personen, welche ihrer amt- 
lich bedürfen, zeitweise auszufolgen und er bleibt für deren Vollständigkeit verantwortlich. 
(Vergl. auch §. 29.) 
VII. Von den Obliegenheiten der Oberämter und 
Oberamtsgerichte. 
S. 27. 
Die Oberämter baben nicht nur die Bestimmungen gegenwärtiger Verfügung, in so 
weit solche ihren Wirkungskreis berübren, selbst genau zu befolgen, sondern auch dafür zu 
sorgen, da solche von den ihnen untergeordneten Behörden, in so weit sie die letzteren be- 
treffen, auf eine, dem Zweck entsprechende Weise vollzogen werden. 
Um sich bievon Ueberzeugung zu verschaffen, werden sie vorzugsweise ihre Anwesenheit 
in den Gemeinden benützen. 
S. 28. 
Neben den in den 88. 11, 15, 16 und 24 angezeigten Obliegenheiten wird den Ober- 
ämtern noch insbesondere zur Pflicht gemacht: 
1) für die sorgfältige Verwahrung sämmtlicher Akten bei den Gemeinden (§. 26); 
so wie 
2) für die geordnete Führung des Güterbuchs-Protokolls und für gehörige Anlegung 
des Meß-Urkunden-Hefts (§. 17) Sorge zu tragen. Auch haben dieselben 
3) die Anzeigen der Geometer über besondere Anstände bei den Vermessungsarbeiten 
dem Steuer-Collegium vorzulegen. 
g. 29. 
Um ferner die Güterbesitzer gegen das Eintreten der aus den §§.0 und 21 erwachsen- 
den Kosten der Berichtigung mangelhafter Arbeiten der Geometer, wobei die Regreßnahme 
Lan die schulvigen Geometer nach Vorgängen häufig erschwert ist, möglichst zu schützen, haben 
die Oberämter und die Ortsvorsteher in angemessener Weise darauf hinzuwirken, daß die 
Betheiligten, unbeschadet ihres Rechts, den Geometer frei zu wählen, nicht nur geprüfte,
	        
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