Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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VII. Von der Ober-Aufsichts-Behörde. 
8. 31. 
Die oberste Leitung und Aufsicht über die Erhaltung und Fortführung der Primär- 
Cataster und Flurkarten ist dem Steuer-Collegium übertragen, welches daher die mit der 
Ausführung beauftragten Organe beaufsichtigt und die erforderlichen Vollziehungs-Vorschriften 
ertheilt. 
Demselben liegt namentlich ob: 
1)) Die Ausstellung des Oberamts-Geometers (§. 5). 
2)) Die Anordnung der Ausfertigung neuer Flurkarten auf die dießfälligen Anträge der 
Oberämter. (§. 16). 
3) Die Verfügung auf die Anzeigen der Oberämter von verloren gegangenen Signal- 
sieinen. (§. 24). 
4) Die Anordnung periodischer Visitationen der die Erhaltung und Fortführung der 
Flurkarten und Primär-Cataster betreffenden Geschäfte. 
In allen diesen Beziehungen haben die Oberämter die Weisungen des Steuer-Collegiums 
zu vollziehen. 
VIIII. Von den Kosten. 
5. 32. 
Die Festsetzung der Belohnung der mit der Sammlung der Notizen über die Aende- 
rungen, welche sich im Laufe des Jahrs zugetragen haben, beauftragten Personen kommt den 
Gemeinderäthen zu. 
Für einen Aenderungsfall, einschließlich der Auslagen für Anschaffung der Formulare 
zu den Aenderungs-Verzeichnissen, kann, je unter Berücksichtigung der größeren oder ge- 
ringeren Gesammtzahl der gesammelten Notizen, eine Gebühr von 2—3 kr. ausgesetzt werden. 
Für das gewändeweise Durchgehen der Flurkarten zum Bebuf der Controlirung der 
Anzeigen der Betheiligten gebühren den bestellten feldkundigen Personen (§. 8) die regulatio- 
mäßigen Taggelder. 
K. 33. 
Für die Prüfung und die Beurkundung der Zusammenstellung der Ergebnisse ver Meß- 
Urkunden (§. 10) und im Falle des §. 10, lit. a. wird der Steuersatz-Behörde, im Falle 
die Arbeiten von einiger Erheblichkeit sind, und zwar:
	        
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