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a) dem Aktuar ein Taggeld von zwei Gulden,
b) den Steuersätzern, von denen nicht mehr als zwei anzuwohnen haben, das regulatio-
mäßige Taggeld bezahlt.
g. 34.
Die Belohnung des Oberamts-Geometers für die ihm übertragenen Arbeiten besteht
einschließlich der Entschädigung für Schreib= und Zeichnungs-Materialien in einem Taggeld
von 2 fl. 30 kr. und bei Reisen von einem Ort zum andern in 15 kr. Reisekosten-Ersatz
auf die Wegstunde.
Eine Verminderung des Taggelds um Ein Drittheil findet bei solchen Arbeiten statt,
die zu Hause, d. h. in dem gewöhnlichen Wohnorte des Geometers, besorgt werden können.
Das zu der Anlegung von Beiblättern erforderliche Zeichnungspapier und die Formulare
für die Titelbsgen der Meß-Urkunden-Hefte erhält der Oberamts-Geometer von dem
Cataster-Bureau.
Die Gemeinden haben während dessen Anwesenheit in den einzelnen Orten demselben ein
taugliches Arbeits-Lokal mit Heizung und Beleuchtung einzuräumen und einen Diener für
amtliche Verrichtungen zu bestellen.
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Die Belohnung der Meßgehülfen oder Ruthenzieher besteht in täglichen 30 kr.
Die dem Geometer zugetheilte Urkundsperson (§. 12) erhält das regulativmäßige Tag-
geld eines Steuersätzers.
S 36.
So lange nicht andere gesetzliche Bestimmungen gegeben find, werden
a) die Kosten für Sammlung der Notizen über die Veränderungen (§. 32), so wie
der Aufwand für die Lokale und die amtliche Bedienung zu den verschiedenen Ge-
schäften aus der Gemeindekasse bezahlt, dagegen
b) die übrigen Kosten (S§s. 33—35) auf den Cataster-Fonds der Siaatskasse über-
nommen, in so weit nicht in Folge der §§#. 12 und 21 die Betheiligten selbst ein-
zutreten haben.
Stuttgart den 12. Oktober 1849.
Für den Chef des Justiz-Departemento:
Harpprecht. Duvernoy. Goppelt.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.