Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wir verfügen demnach, daß die Mitglieder dieser Versammlung am 30. November 
d. J. sich dahier einfinden und dem staͤndischen Ausschusse davon Nachricht geben. 
Unser Minister des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. November 1849. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänulein. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Abänderung der von den Mitgliedern der verfassungberathenden Versammlung 
zu beschwörenden Eidesformel. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nach Ansicht des Art. 22 des Gesetzes vom 1. Juli 1848 in Betreff der Einberufung 
einer Versammlung von Volksvertretern zu Berathung einer Revision ver Verfassung und 
in Erwägung 
1) daß die in diesem Artikel vorgeschriebene Aufnahme ver deutschen Reichsverfassung 
in die Formel des von den Mitgliedern der gedachten Versammlung abzulegenden 
Eides einer Zeit entstammt, in welcher das Zustandekommen einer solchen Ver- 
fassung vor der Eröffnung der revidirenden Versammlung als gewiß angenommen 
wurde; , 
D daß diese Voraussetzung nicht eingetreten ist, indem zur Zeit eine Reichsverfassung 
zwischen den deutschen Reglerungen und dem Volke, wozu der Bundesbeschluß vom 
30. März 1848 eine Versammlung von Vertretern des Volks berufen hat, noch 
nicht abgeschlossen ist, und eine in Deutschland zur Anerkennung gelangte Reichs- 
verfassung nicht besteht; 
3) daß aber die Beachtung eines künftigen, noch unbekannten Zustandes vernünftiger 
und gewissenhafter Weise nicht beschworen werden kann und die Heilligkeit des
	        
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