Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

711 
Namens Gottes verbietet, in zweideutigen Worten mit Eiden zu spielen, daß viel- 
mehr ein solches Verfahren durch tiefste Verletzung des religiösen und fittlichen Ge- 
fühls und durch Irreleitung des Rechtsbewußtseyns des Volkes dem Staate unheil- 
bare Nachtheile bringen muͤßte; 
4) daß die hienach für jetzt nothwendig gewordene Abänderung der in dem obgedachten 
Gesetzes-Artikel für die Mitglieder der revidirenden Versammlung vorgeschriebene 
Eidesformel mit dieser Versammlung selbst nicht verabschiedet werden kann, da zu 
ver Constituirung derselben die vorgängige Vereidung ihrer Mitglieder gesetzlich ge- 
fordert ist, 
verordnen und verfügen Wir in Kraft des §. 89 der Verfassungs-Urkunde, nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Aufnahme der deutschen Reichsverfassung in die Eidesformel, nach welcher die 
Mitglieder der einberufenen Versammlung von Volksvertretern zur Berathung einer Reviskon 
der Verfassung bei ihrem Eintritt in die Versammluug verpflichtet werden, ist auszusetzen, 
und wird daher die Formel zur Zeit folgendermaaßen lauten: 
„Ich schwöre als Mitglied der zur Revision der Verfassung berufenen Versamm- 
lung das Wohl des Königs und des Vaterlandes gewissenhaft zu wahren, und 
ohne alle Neben-Rücksichten nach freier eigener Ueberzeugung mitzuwirken zu 
einer den Grundrechten des deutschen Volks entsprechenden Aenderung der Landes- 
Verfassung.“ 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. November 18409. 
Wilheilm. 
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
OC)Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 22. v. M. 
vdem Cameralamts-Buchhalter Hintrager in Eßlingen die nachgesuchte Dienstentlassung 
gnaͤdigst ertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.