Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Ziehen aber die Pflichtigen die Naturallieferung vor, so ist ihnen dieses gestattet, und 
zwar an den bisherigen Ort der Ablieferung, wenn ein anderer Ort durch Uebereinkunft 
der Betheiligten nicht festgesetzt würde. 
Die so gelieferten Naturalien sind wie diejenigen, deren Lieferung durch die Pflichtigen 
von den Cameralämtern in dem vorgedachten Falle des eigenen Bedarfs zu fordern ist, nach 
der Bestimmung in Art. 63, Abs. 3 des Zehent-Ablösungsgesetzes vom 17. Juni d. J. zu 
Geld zu rechnen und die Werthe den Pflichtigen gut zu schreiben. 
5) Die für die Zehent-Ablösungskasse eingehenden Naturalien find jedenfalls von den 
finanzkammerlichen Natural-Vorräthen und von den für die Gefäll-Ablösungskasse zu er- 
hebenden Naturalien abgesondert zu halten, im Uebrigen aber nach den für die Verwaltung 
der kameralamtlichen Natural-Vorräthe bestehenden Grundsätzen und Vorschristen zu behandeln. 
Der Verkauf der Früchte ist von den Cameralämtern zur geeigneten Zeit einzuleiten und 
es sind dabei die in §. 7 der Instruktion des Finanz-Ministeriums vom 1. September 1848, 
betreffend die Verwaltung der Gefäll-Ablösungskasse, enthaltenen Vorschriften zu beachten. 
Die mit dem Einzug, der Aufbewahrung und dem Verkauf der Naturalien verbundenen 
Kosten find nicht von den Pflichtigen, sondern vorläusig von den Cameralämtern zu bezahlen, 
übrigens nur nach vorheriger Prüfung und Genehmigung durch die Commission für die Ver- 
waltung der Casse. · 
6) Wenn ein Zehentberechtigter in den Jahren 1848 und 1849 vor der Anrufung der 
Vermittlung der Zehent-Ablösungskasse, Zebenten, für die nunmehr jene Vermittlung in 
Anspruch genommen wird, von ven Pflichtigen unmittelbar bezogen hat, so ist die Heraus- 
gabe der ebenfalls auf Abrechnung an der künftigen Ablösungsschuld gemachten Lieferungen 
von den Cameralämtern nicht zu forvern, vielmehr haben diese in solchen Fällen von den 
Berechtigten nur Nachweisung über die Behandlung der Zehenten in den Jahren 1848 und 
18409 zu verlangen, und sofort nur etwaige Rückstände der Zehentpflichtigen für die Zehent-Ab- 
lösungskasse einzuziehen; wogegen das, was der Berechtigte selbst bezogen hat, ihm bei der 
Schluß-Abrechnung an dem Ablösungs-Capital abgezogen wird. 
7) Wenn auf den für die Zebent-Ablösungskasse zu erhebenden Zehenten privatrecht- 
liche Verbindlichkeiten haften, und deren Erfüllung in der Zeit bis zu Feststellung des Ab- 
lösungs-Capitals auf Abrechnung an der Abfindungsschuld von den Cameralämtern gefordert 
wird (Art. 38 des Gesetzes vom 17. Juni d. J.), so haben dieselben unter Beischluß der 
erforderlichen Dokumente, die jedenfalls Nachweisung darüber enthalten müssen, daß die Ver-
	        
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