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Finanz-Ministers, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, verschiedene Veränderungen im
Departement der Finanzen beschlossen, und verordnen daher, wie folgt:
S. 1.
Mit dem unter der unmittelbaren Leitung des Ministers stehenden Oberfinanz-Collegium
werden die bisherigen vier Kreis-Finanzkammern unter den nachbemerkten Bestimmungen
vereinigt. '
S.2.
Vorbehältlich der von dem Ministerium unmittelbar zu behandelnden Angelegenheiten,
wofür bei demselben vortragende Räthe angestellt bleiben, theilt sich die, durch gedachte Ver-
einigung unter der Gesammtbenennung „Ober-Finanzkammer“ gebildete Verwaltungs-
Centralstelle nach Verwaltungs-Gegenständen in folgende Zweige:
I. Abtheilung für Domänen, namentlich Cameralgüter, grundherrliche und andere
nutzbare Rechte des Staats.
II. Abtbeilung für Forste, Forst-Verwaltung sowohl als Jagd-Verwaltung, einschließ-
lich der bisher den Kreis-Finanzkammern eingeräumten allgemeinen Forst-Polizei
und Forstgerichtsbarkeit, so lange desfalls nichts anders verfügt wird.
III. Abtheilung für Bauten, Hochgebäude des Staats sowohl, als die den Domanial=
Besitz betreffenden Straßen-, Wasser= und Uferbauten.
In den bezeichneten Beziehungen sind die Cameral-, Forst= und Bau-Bezirksämter der
Ober-Finanzkammer unmittelbar untergeordnet. Uebrigens ist varauf Bevacht zu nehmen,
die Grenzen des Wirkungskreises dieser Aemter, den vorgesetzten Stellen gegenüber, nach
Thunlichkeit zu erweitern.
S. 3
Bei jeder der genannten drei Abtheilungen werden zu Fährung der Geschäfte, unter
der Oberleitung des Ministers, ein Vorstand mit den Befugnissen eines Collegial-Direktors
und die erforderliche Zahl von Mitgliedern und Canzlei-Personen bestellt.
Die Geschäfts-Behandlung geschieht in der Weise, daß
a) die wichtigeren Gegenstände, in der Regel diejenigen, welche bisher von den Kreis-
Finanzkammern zur Verfügung des Ministeriums durch Berichte oder Anbringen
gebracht werden, mit Umgehung dieses Schriftwechsels, von dem Minister selbst in