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Unter dem 13. d. M. wurden der von dem Freiherrn v. Süskind auf die Pfarrei Sießen,
Dekanats Wiblingen, patronatisch ernannte Caplan Wolff in Ehingen, und
der von dem Freiherrn v. Süskind auf die Pfarrei Schwendi, Dekanats Wiblingen,
patronatisch ernannte Caplan Michael Hieber daselbst landesherrlich bestätigt.
Durch höchste Entschließung vom 14. d. M. ist dem von der General-Postdirektion für
den erledigten Post-Expeditions= und Posthaltereidienst zu Gundelsheim, Oberamts Reckar-
sulm, vorgeschlagenen Gutsbesitzer Johann Joseph Meßner daselbst, unter Verleihung des
Prädikats eines Posthalters, die landesherrliche Bestätigung gnädigst ertheilt worden.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für das Regierungsblatt auf
das Jahr 1850.
Da mit dem 1. Januar 1850 ein neues Abonnement auf das Regierungsblatt beginnt; so
werden die mit dem Einzuge der Abonnements-Gebühren in den Oberamtébezirken beauf-
tragten Stellen, so wie die K. Postämter andurch aufgefordert, diese Gebühren im Betrage
von drei Gulden für ein Eremplar des Jahrgangs 1850 längstens bis zum 20. De-
cember d. J. an die Justiz-Ministerialkasse mit der Bezeichnung: „Regierungsblatt-Geld“
einzusenden.
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit vie Abonnements-
Gebühren zu entrichten; übrigens steht es ihnen, so wie überhaupt allen Privat-Abonnenten
frei, ob sie für den ganzen Jahrgang 1850 oder zunächst nur für das erste Halbjahr dessel-
ben vorausbezahlen wollen.
Auswärtige Privat-Abonnenten haben sich mit ihren Bestellungen nicht unmittelbar an
die Justiz-Ministerialkasse, sondern je an das nächstgelegene K. Postamt, durch welches fie
das Regierungsblatt zu beziehen wünschen, zu wenden.
Der Einzug der Gebühren für die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse wird später be-
sonders bekannt gemacht werden.
Stuttgart den 13. November 1849. Hänlein.