Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Dieselben haben sich daher 
am Donnerstag den 6. December v. J. Nachmittags 3 Uhr 
bei dem Aktuariate der K. Justiz-Prüfungs-Commission in Tübingen einzufinden, um da- 
selbst weitere Anweisung zu empfangen. 
Stuttgart den 29. November 1849. 
Hänlein. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Der Regierung ves Jaxtkreises. 
Bekanntmachung einer Aenderung in den Gemeinde-Bezirken Diebach und Crispenhofen, 
Oberamts Künzelsau. 
Nachdem die Trennung des Weilers Haalberg vom Gemeinde-Verbonde Diebach, 
Oberamts Künzelsau, und seine Verbindung mit der Gemeinde Crispenhofen, desselben 
Bezirks, genehmigt und in Vollzug gesetzt worden ist; so wird diese Gemeindebezirks-Verände= 
rung hiemit öffentlich bekannt gemacht. 
Ellwangen den 16. November 1849. 
Schumm. 
2. General= Direction der K. Württembergsischen Posten. 
Bekanntmachung, die Anwendung des neuen französischen Postgesetzes auf die ausländischen 
Correspondenzen hetreffend. 
Die durch das französische Postgesetz vom 24. August 1848 für die innere Correspon- 
denz Frankreichs festgesetzte ermäßigte Brieftaxe findet jetzt auch auf die unfrankirten 
Briefe aus dem Königreiche Württemberg nach Frankreich und die frankirten Briefe aus 
Frankreich nach Württemberg in der Weise Anwendung, daß, außer dem bereits früher auf 
einen ermäßigten Durchschnittsbetrag festgestellten deutschen Porto, eine gleichmäßige franzö- 
sische Tare von 20 Centimes für den einfachen, 7½ Grammes wiegenden Brief erho- 
ben wird. 
Zur Frankirung der Briefe nach dem Auslande können in Frankreich die von der Post- 
Aoministration verkauften Frankostempel verwendet werden. Wöürden jevoch die einem sol-
	        
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