Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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9. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 14. December 1849. 
Inpalt. 
Königliche Dekreke. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung zur Auslbung der Feldmesserkunst. 
— Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. — Dienst-Nachrlchten. 
Verfügungen der Departements. Ergebniß der Semesterprüfung der Justiz-Reserendäre in dem Monate 
November 1849. — Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. — Bekanntmachung, betreffend vas Er- 
gebniß einer ersten höheren Regierungs-Diensiprüsung. — Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer 
zweiten Dienstprüfung im Berg-, Hütten= und Salinenfache. 
Dlenst-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausübung der Feldmesserkunst. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nachdem sich vas Bedürfniß gezeigt hat, die bisherigen Vorschriften über die Erthei- 
lung der Ermächtigung zu Ausübung der Felomesserkunst einer Revision zu unterwerfen, ver- 
ordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt:
	        
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