Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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8. 1. 
Die Ermächtigung zur Ausübung der Feldmesserkunst hängt von Erstebung einer 
Staatsprüfung ab. 
Vor wirklicher Ausübung seiner Kunst ist ver Felomesser durch das Bezirksamt seines 
Wohnorts in Mlichten zu nehmen. 
8. 2. 
Die Feldmesser sind in Beziehung auf den Umfang ihrer Gewerbs-Befugnisse in drei 
Classen eingetheilt. 
Die erste Classe derselben ist unbedingt zu Messungen aller Art befugt; auch können 
nur Feldmesser dieser Abstufung zu Mitgliedern der Feldmesser-Prüfungs-Commission be- 
stellt werden. 
Die zweite Classe ist befugt, Baumessungen aller Art, insoweit dieselben nicht ge- 
nauere Kenntniß der höheren Mathematik erfordern, zu besorgen, ganze Markungen, Ort- 
schaften, Gewande und einzelne Grundstücke aufzunehmen und zu vertheilen, so wie Nivelli- 
rungen bei Bauanlagen, Straßen= und Fluß-Correktionen und dergleichen vorzunehmen. 
Die Felomesser der dritten Classe sind zur Aufnahme und Vertheilung einzelner 
Gewande und Grundstücke, zur Aufnahme kleiner Ortschaften, insowelt solche vurch die 
Kreuzscheibe ohne Anwendung des Meßtisches bewerkstelligt werden kann, zu Nivellirungen 
mit der Segzlatte und zu minder schwierigen Baumessungen ermächtigt. 
8. 3. 
Die Pruͤfung der Feldmesser wird durch eine unter dem Ministerium des Innern ste- 
bende Commission von drei verpflichteten Sachverständigen zu Stuttgart jedes Jahr im Laufe 
des Monats Mai vorgenommen. 
8. 4. 
Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind bis zum 15. März jeden Jahrs dem 
Bezirksamte des Aufenthaltsorts zu übergeben und von diesem ungesäumt an das Ministe- 
rium des Innern mit dem Beisatze: „Feldmesser-Prüfungs-Commission“ zu übersenden. 
Jeder Candidat hat sich in seiner Meldung auszuweisen: 
1) über das zurückgelegte 21ste Lebensjahr,
	        
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