Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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2) über den Besitz eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts, 
3) über gute Aufführung, 
4) über eine seinem Beruf entsprechende Bildungs-Laufbahn. 
Außerdem sollen die Candidaten wo möglich ihrer Meldung einige nach dem Zeugniß 
einer öffentlichen Behörde von ihnen selbst verfertigte Zeichnungen von größerer Ausdehnung 
beilegen. 
. §,5. 
Es hängt von dem Candidaten ab, ob er sich zur Prüfung für eine bestimmte Befähi- 
gungsklasse anmelden will. Lautet das Zulassungsgesuch unbestimmt, so wird angenommen, 
vaß der Bittsteller sich um die erste Classe bewirbt. 
Von dem Bewerber um eine höhere Classe wird, im Fall nicht ausdrücklich das Ge- 
gentheil gesagt ist, vorausgesetzt, daß er sich eventuell auch um eine der folgenden Classen 
meldet. 
. 6. 
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden durch die Prüfungs-Commission 
speciell vorgeladen, die übrigen werden entweder zur Ergänzung der vorhandenen Mängel 
aufgefordert, oder unter Angabe des Grundes von ihrer Zurückweisung in Kenntniß gesetzt. 
S. 7. 
Die Prüfung besteht theils in der Lösung praktischer Aufgaben, theils in der Beantwor- 
tung schriftlicher und mündlicher Fragen. Auf entsprechende Behandlung der praktischen 
Aufgaben ist bei Beurtheilung des Prüfungs-Ergebnisses vorzüglich Rücksicht zu nehmen. 
S. S. 
Der Gebrauch von Büchern und andern literarischen Hülfsmitteln ist, mit alleiniger 
Ausnahme von Logarithmen-Tafeln, den Prüfungs-Candidaten untersagt. 
Ein Candidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prü- 
fungs-Commission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst später 
zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt, oder das bereits aus- 
gestellte Zeugniß wieder abgenommen.
	        
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