Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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6) Fertigkeit in dem reinen Auftragen und Auszeichnen von Aufnahmen in Retzen, 
Karten und Grundrissen; 
7) Darstellung des Ergebnisses von Vermessungen in Berichten und Gutachten. 
S. 11. „ 
Die Kenntnisse und Fertigkeiten der Feldmesser dritter Classe sollen seyn: 
1) Arithmetik in Zahlen bis zur Lehre von den Proportionen; 
2) ebene Geometrie; 
3) Ausmessung und Berechnung der prismatischen, cylindrischen, pyramidalen und koni- 
schen Körper, so wie der Kugel und der sonst bei einfachen Baumessungen vor- 
kommenden Objekte; 
4) praktische Geometrie mit Anwendung der Kreuzscheibe, Fertigkelt in Aufnahmen 
und Vertheilungen, so weit sie mit diesem Instrument ausgeführt werden können, 
und im Nivelliren mit der Setzlatte; 
5) Fertigkeit in Ausführung von Handrissen und Brouillons; 
6) gute Handschrift. 
S. 12. 
Dem bei der Prüfung als befähigt erfundenen Candidaten wird hierüber eln von den 
Mitglledern der Prüfungs-Commission unterzeichnetes Zeugniß ausgefertigt, welches die er- 
langte Classe bezeichnet und dem Bezirksamt ves Wohnorts des Canvidaten zur Einhändi- 
gung und zur Vornahme der Verpflichtung, welche auf dem Zeugniß zu beurkunden ist, zu- 
gestellt wird. 
Außerdem werden die Namen der für befähigt erkannten Candidaten im Regierungs- 
blatt bekannt gemacht. 
5S. 13. 
Wer bei der Prüfang nicht die erforderlichen Kenntnisse gezeigt hat, oder nach &. 8 
von der Prüfung zurückgewiesen worden ist, kann sich das folgende Jahr abermals examini- 
ren lassen, ebenso derjenige, welcher eine höhere Classe zu erhalten wünscht. 
S. 14. 
Wenn ein Felomesser bei Ausübung seiner Kunst gröbere Fehler begeht, so bängt es
	        
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