Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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von dem Ermessen des Ministeriums des Innern ab, ob derselbe einer weiteren besonderen 
Prüfung zu unterwerfen sei. 
Je nach dem Ergebnisse dieser Prüfung kann die früher ertheilte Ermächtigung zur 
Ausübung der Feldmesserkunst zurückgenommen oder auf eine niederere Classe beschränkt, 
werden. 
8. 15. 
Für die Prüfung wird außer der gesetzlichen Sportel, welche die Prüfungs-Commission 
ansetzt, keine weitere Gebühr mehr erhoben. 
K. 16. 
Candidaten des Baufachs ist gestattet, ihre Befähigung zur Ausübung der Feldmesser- 
kunst in Verbindung mit der ersten Staatsprüfung im Baufach nachzuweisen. 
In diesem Falle haben dieselben neben den für die Prüfung im Baufach vorgeschrie- 
benen Aufgaben noch weiter die bei der Feldmesserprüfung angeordneten praktischen Aufga- 
ben zu lösen, wozu noch für Diejenigen, welche in die erste Classe der Feldmesser gestellt 
zu werden wünschen, die Beantwortung der für diese Classe bestimmten Fragen aus der 
praktischen Geometrie kommt. 
Die Bau-Prüfungs-Commisston spricht in dem Prüfungs-Zeugnisse zugleich die Ermäch- 
tigung zur Ausübung der Felomesserkunst unter Angabe der Classe aus und verfährt damit, 
wie in §. 12 vorgeschrieben ist. 
Die Bestimmung des §. 14 ver Verordnung vom 22. August 1843, wonach Canvida= 
ten des Baufachs, welche die erste Staatsprüfung erstanden haben, die Befugnisse von Felo- 
messern erster Classe erhalten sollen, ist hiedurch abgeändert. 
F. 17. 
Die nach der bisherigen Einrichtung geprüften Feldmesser sind künftig je nach der 
Classe, welcher sie angehören, zur Ausübung der in §. 2 genannten Befugnisse ermachtigt. 
– . 18. 
Durch vorstehende Bestimmungen sind die älteren Verfügungen vom Fr. Mai 1808, 
vom 7. Februar 1811 und vom 18. Januar 1827, so wie der letzte Absatz in §. 17a 3, 
der Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. December 1819 aufgehoben.
	        
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