Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Soweit bei diesen Gefällen die Vermittlung der Gefäll-Ablösungskasse eintritt, was bei 
Privat-Berechtigten und den nicht württembergischen Corporationen dann der Fall ist, wenn 
sie nicht innerhalb 60 Tagen von Verkündigung der Gesetze vom 24. August d. J. an ge- 
rechnet in Uebereinstimmung mit den Pflichtigen auf die Vermittlung der Ablösungskasse 
verzichtet haben, bei den unter öffentlicher Aufsicht stehenden württembergischen Corporationen 
und Kirchenpfründen aber von dem Antrag der Verwalter abhängt, hat die Gefäll-Ablö- 
sungskasse die bis zu Feststellung der Ablösungsschuld auf Abrechnung an derselben fortzuer- 
hebenden Gefälle einzuziehen. 
Zu diesem Zwecke haben die Abgabe-Berechtigten, so weit es noch nicht geschehen ist, 
den betreffenden Cameralämtern sofort Verzeichnisse der ihnen zustehenden Gefälle der eben- 
bezeichneten Gattungen nebst den für den Einzug erforderlichen Dokumenten zu übergeben. 
Die Cameralämter haben den Einzug dieser Gefälle nach Vorschrift der Ministerial-Verfü- 
gung vom 25. Mai 1848 und der ihnen weiter ertheilten Instruktionen für Rechnung der 
Ablösungskasse zu besorgen. Außerdem sind die betreffenden Oberämter, beziehungsweise 
Ablösungs-Commissäre durch die Cameralämter von denjenigen Gefällen in Kenntniß zu se- 
tzen, welche ihnen in Folge obiger Aufforderung neu angezeigt werden, damit sofort die Ab- 
lösungs-Verhandlungen auch auf diese Gefälle ausgedehnt werden. 
Da endlich vie oben unter Ziff. 6, 7, 8 und 9 aufgeführten Abgaben auch den Ver- 
waltungen der unter öffentlicher Aussicht stehenden Körperschaften und der Kirchenpfründen 
gegenüber mit dem Tage der Erscheinung des Gesetzes, beziehungsweise vom letzten Verfall- 
termin an aufgehoben sind, so haben sich diese Verwaltungen sofort wegen Ausmittlung der 
Ablösungssumme mit den Pflichtigen zu verständigen oder die amtliche Leitung der Abls- 
sungs-Verhandlungen anzurufen. 
Stuttgart den 1. December 1849. 
Schlayer. Herdegen. 
E) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend den Besuch der Landes-Universität. 
Zu Anfang des gegenwärtigen Winterhalbjahrs befanden sich auf der Universität Tuü- 
bingen Studirende:
	        
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