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a) die gesammte erereirte Mannschaft, oder die Erkapitulanten der beiden letzten Jahre;
b) die jüngste Altersklasse der nicht erercirten Landwehr (1828);
Wa) der bei der Aushebung des Jahres 1850 nicht zur Ergänzung des Heeres berufene
Tbeil der landwehrpflichtigen Altersklasse (1838).
Art. 3.
Der unter lit. a. des Art. 2 begriffene Theil der Landwehr verbleibt bis zum Eintritte
einer Feldaufstellung ungestört in seinen bisherigen Verhältnissen.
Die nicht exrereirte Mannschaft aber aus den lit. b. und c. genannten beiden Alters-
klassen kann zu Waffen-Uebungen in den Rahmen des aktiven Heeres auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen einberufen werden, nach deren Beendigung die Mlichtigen bis zu einer
Feldaufstellung in ihr bisheriges Verhältniß zurücktreten.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit Vollziehung des vor-
stehenden Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 29. December 1849.
Wilhelm.
Herdegen. Schlaper. Wächter-Spittler. Baur. Heänlein.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.
II. Verfügungen der Departements.
Des Finanz-Departements.
Commission für die Verwaltung der Ablösungs-Kassen.
Bekanntmachung, betreffend die Ausfolge von Ablösungs-Obligationen und Ablösungs-
Entschädigungen an Bevollmächtigte der Berechtigten.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 22. September 1849, betreffend die
Ausfolge von Ablösungs-Obligationen und Ablösungs-Entschädigungen an Bevollmächtigte
der Berechtigten (Reg. Blatt S. 634), wird nachträglich zur Kenntniß der Betheiligten ge-
bracht, daß auf den Grund der eingereichten Vollmachten nicht nur der Ablösungs-Kasse die
entsprechende Weisung, sondern auch den betreffenden Cameralämtern die Ermächtigung er-
theilt werden wird, die vor Ausfolge der Obligationen zu leistenden Abschlags-Zahlungen
auf Zinse (vergl. Instruktion vom 23. Oktober 1848, §. 56, Reg. Blatt S. 532) den Be-
vollmächtigten auszufolgen und daß daher die Vollmachtgeber von der etwaigen Zurücknahme
des einem Bevollmächtigten ertheilten Auftrags nicht nur, wie in der Bekanntmachung vom
22. September 1849 verfügt ist, ver Ablösungskasse unmittelbar, sondern gleichzejtig auch den
betreffenden Cameralämtern Nachricht zu geben haben.
Situttgart den 13. December 1849. Gärttner.
Gedruckt bel G. Hasselbrink.