Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Referendäre. Bestellung von Justizreferendären zweiter Klasse. 17. 293. Uebertritt solcher von 
den Gerichtshösen zu den Oberamtsgerichten. 23. 506. 
Regierungsblatt. Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für das Regie- 
rungsblatt auf das Jahr 1850. 754. Erweiterung des Landes-Intelligenzblatts. 787. 
Regiments-Offizierszöglinge, (. Offizierszöglinge. 
Reichsgesetzblatt. Von diesem liegen 
bei der Nr. 4 de5 Reg. Blatts 
da5 neunte Stück, enthaltend: 
Finanzgesetz für die Monate September, Ockober, November und December 1848. 
Berordnung, betreffend eine Matrikular-Umlage zur Bestreitung des Aufwandes der Reichs- 
versammlung und der Centralgewalt. 
Bekanntmachung, betreffend die Vertheilung der Umlage von 217,456 fl. 32 kr. 
Bei der Nr. 5 des Reg. Blatts 
das zehnte Stück, enthaltend: 
Gesetz, betreffend die Schliehung der Spielbanken und Aufhe bung der Spielpachtverträge. 
Bei der Nr. 7 des Reg. Blatts 
das eilfte Stück, enthaltend: 
Verordnung, betreffend die Ermäßigung der Zulagen bei Festungsbauten rc. in den 
Reichsfestungen. 
Verordnung, betreffend die Einziehung des Ertrags aus den Gräsereien der Festungs- 
werke 2c. in den Reichsfestungen zur Festungs-Dotirungskasse. 
Das zwölfte Stück, enthaltend: 
Verordnung, betreffend die Beschaffung von 5.250,000 fl. (s,000, 000 Thlr.) für die deutsche 
Marine. 
Bekanntmachung, betreffend die Bertheilung der weiter für die deutsche Marine verfügbar 
zu machenden 56,250,000 fl. (3,000, Odo Thlr.) auf die einzelnen Staaten. 
Bei der Nr. 18 des Reg. Blatts 
das dreizehnte Stück, enthaltend: 
Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. 
Gesetz, betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten zum Reichstage. 
Das vierzehnte Stück, enthaltend: 
Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Munttionsgegenständen, Pferden 
und Schifföbauholz nach Dänemark. 
Bei der Nr. 19 des Reg.Blattö; 
das sechszehnte Stück, enthaltend die Verfassung des deutschen Reiches. 
Bei der Nr. 20 des Reg.Blatts 
das fünszehnte Stück, enthaltend: 
Disciplinar-Strafordnung für das deutsche Reichsheer; 
Einführungs-Verordnung, betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar-Ver- 
gehen bei allen im Reichödienst befindlichen Truppen.
	        
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