Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Streit über den Umfang des Zehentrechts und über die Gegenleistungen des Zehentberechtigten. 
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Betrifft der Streit den Umfang der Zehentberechtigung, so ist dem Ablösungsverfahren, 
vorbehältlich der Erledigung des Streites im Civilrechtswege, der gerichtlich anerkannte Be- 
sitzstand zu Grunde zu legen. (Ges. Art. 66, Abs. 2) 
Der Ablösungsbeamte hat daher, vorausgesetzt, daß die Parteien über den Besitzstand 
nicht einig sind, zu erheben, ob bierüber ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil vorliegt. Ist 
dieß nicht der Fall, so wird dem Ablösungsverfahren das Anerkenntniß der Leistungspflichtigen 
zu Grunde gelegt. 
Das Gleiche hat zu gescheben, wenn die Gegenleistungen des Zehentberechtigten an die 
Zehentpflichtigen ganz oder theilweise bestritten sind. 
Streit über die Person des Zehentberechtigten; ferner über den Besitzstand des Zehentrechts. 
5. 45. 
Bei einem Streit über die Person des Zehentberechtigten gilt, ebenfalls vorbehältlich 
der Entscheidung des Streites im Cioilrechtswege, derjenige, welcher durch ein rechtekräftiges 
gerichtliches Urtheil oder durch das Anerkenntniß des Gegners seinen Besitzstand darthun 
kann, als der Zehentberechtigte für das Ablösungsverfahren. Jedoch ist demjenigen, welcher 
das Zehentrecht für sich in Anspruch nimmt, Gelegenheit zu geben, sein eventuelles Interesse 
bei der Ablösungsverhandlung wahrzunehmen; es hat daher der Ablösungsbeamte denselben 
stets von dem Gange der Ablösungs-Verhandlungen in Kenntniß zu erhalten und seine Be- 
merkungen bierüber zu würdigen. 
Sind die Erklärungen der auf den Grund des Besitzstandes als zebentberechtigt geltenden 
Person mit den Erklärungen desjenigen im Widerspruche, welcher das Zehentrecht anspricht, 
aber nicht den Besitzstand für sich hatte; so hat der Ablösungsbeamte nähere Weisung bei 
der Ablösungs-Commission einzuholen. 
Ebenso ist, wenn über den Besitzstand ves Zehentrechtes selbst zwischen mehreren Per- 
sonen Streit obwaltet, allen diesen Personen Gelegenheit zu geben, ihre Rechte im Ablö- 
sungsverfahren zu wahren, und in Anstandsfällen nähere Weisung von der Ablösungs-Com- 
mission einzuholen. 
Auch hat der Ablösungsbeamte bei einem Streite über die Person des Zehentberechtigten 
dem Gerichte hievon mit dem Ersuchen um Verfügung wegen Sicherstellung der künftigen
	        
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