Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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. 50. 
Ueberhaupt ist durch das Vorwalten eines Anstandes in einem Punkte in der Regel 
mit dem Ablösungs-Verfahren hinsichtlich der andern Punkte nicht innezuhalten; es wird 
daher namentlich die Festsetzung des Zehent-Ablösungs-Capitals durch einen Streit über die 
auf dem Zehenten haftenden Lasten nicht aufgeschoben. 
Schätzungs-Verfahren. 
Bestellung der Schätzer. 
S. 51. 
Die Schätzung tritt nur ein, wenn sich die Betheiligten über die betreffenden Verhältnisse 
nicht vereinigen (§. 12). 
Da die Schätzungen zur Bestimmung der Absindungssumme für Baulasten #unter die 
Einwirkung eines Collegiums von höheren Bauverständigen gestellt find (Ges. Art. 53), 
so sind dieselben nach der hiefür zu erheilenden besonderen Instruction zu behandeln. Hin- 
sichtlich der übrigen Fälle ordnet der Ablösungsbeamte nach Feststellung des zu schätzenden 
Gegenstands die Bestellung der Schätzer an, indem er die Aufforderung an die Parteien 
richtet, sich binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist über die Zahl der mit der 
Schätzung zu beauftragenden Sachverständigen, welche eine ungerade seyn muß, und die Per- 
sonen derselben zu vereinigen. Kommt diese Vereinigung in der bestimmten Frist nicht zu 
Stande, so ist ihnen zu eröffnen, daß innerhalb einer weiteren kurzen Frist jede Partei einen 
Sachverständigen zu benennen habe, und daß der Ablösungsbeamte den Dritten ernennen 
werde, falls sich die von den Parteien ernannten beiden Sachverständigen über diesen binnen 
der ihnen hiefür von dem Ablösungsbeamten anzuberaumenden angemessenen Frist nicht ver- 
einigen würden. (Ges. Art. 50.) 
Kommt eine Partei der an sie ergangenen Aufforderung zur Schätzer-Ernennung binnen 
der anberaumten Frist nicht nach, so tritt der Ablösungsbeamte für die betreffende Ernennung 
in ihre Stelle ein. 
Jede Partei ist von der durch ven Gegentheil und den Ablösungsbeamten erfolgten Er- 
nennung der Schätzer in Kenntniß zu setzen, mit der Auflage, binnen einer kurzen Frist ihre 
Einwendungen gegen die Person der Schätzer vorzubringen und sich darüber zu erklären, ob 
die Beeidigung der Schätzer verlangt werde, widrigenfalls jene Einwendungen verworfen 
werden und die Beeidigung unterbleibe.
	        
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