Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Ueber die fraglichen Einwendungen, deren Zuläßigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu 
-eurtheilen ist, erkennt der Ablösungsbeamte. 
Instruction der Schätzer. 
+. 52. 
Der Ablösungsbeamte hat die Schätzer über ihre Aufgabe schriftlich zu belehren. Ins- 
besondere ist denselben auseinander zu setzen, daß 
a) bei Schätzung des Rohertrags einzelner Jahrgänge neben der Fruchtbarkeit des be- 
treffenden Jahrs und Grundstlücks, die Größe der angeblümt gewesenen Fläche, und 
sofern diese unbekannt ist, der Flächengehalt vorangegangener und nachgefolgter 
gleichzelglicher Jahre, der bekannte Zehentertrag früherer und späterer Jahre, die 
bekannte Zehenteinnahme von benachbarten Markungen und ähnliche Verhältnisse in 
Betracht zu ziehen seyen, auch bei bekannten Geldeinnahmen auf das Naturalquantum 
zurückgeschlossen (§. 20), und dem hiedurch erlangten Ergebnisse Beachtung ge- 
schenkt werden könne, ohne daß aber die Schätzer hieran gebunden wären; 
b)) bei Ertragsberichtigungen nach den in den IP. 15—19 dieser Instruction bezeichneten 
Gesichtspunkten, welche, so weit sie im einzelnen Falle Anwendung finden, besonders 
bervorzuheben sind, verfahren werden müsse; 
c) bei Bestimmung des Kaufwerths und der Unterhaltungskosten der Wirthschafts- 
Gebäude (Zehentscheuern und Keltern) die oben (§. 25, Punkt 3) bezeichneten Grund- 
sätze, welche den Verhältnissen des einzelnen Falls entsprechend auszuführen sind, 
einzuhalten sepen, und 
4) bei der Beurtheilung der Größe anderer Bezugskosten und sonstiger Abzüge die Be- 
stimmungen der §. 24 —27 dieser Instruction, welche, soweit sie sich auf den der 
Schätzung unterliegenden Gegenstand beziehen, besonders bezeichnet werden müssen, 
zu berücksichtigen seien. 
Die den Schätzern ertheilte Instruction muß den Akten einverleibt werden. 
Ferner ist vieselbe nebst den von den Schätzern zu beantwortenden Fragen zur Kenntniß 
der Parteien zu bringen, mit der Aufforderung, binnen kurzer Frist etwaige Erinnerungen 
rrüber einzureichen. 
Umfang der Schätzung. 
l 53. 
Vor der Einleitung des Schätzungsverfahrens sollen zwar die vorliegenden Anstände 
vo möglich erledigt werden. Kann dieß aber bezüglich des Umfangs eines der Schätzung
	        
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